Bloß Kritik? Oder gezielte Anfeindung und Verleumdung? Arbeitgeber müssen Mobbing am Arbeitsplatz aktiv bekämpfen und hierfür geeignete Maßnahmen ergreifen. / © Adobe/JackF
Mobbing am Arbeitsplatz ist nicht nur für Betroffene sehr belastend. Es kann auch das Betriebsklima insgesamt negativ beeinflussen. Arbeitgeber haben dabei nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung, Mobbing aktiv zu bekämpfen und hierfür geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Je nach Schwere des Verhaltens können Sanktionen von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung reichen. Entscheidend ist dabei eine klare Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und rechtswidrigem Mobbing sowie ein konsequentes Eingreifen, um betroffene Mitarbeiter zu schützen.
Doch wo verläuft die Grenze zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und Mobbing? Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren eines Arbeitnehmers durch Mitarbeiter oder Vorgesetzte zu verstehen. Es handelt sich um ein gezieltes und häufig dauerhaftes Verhalten, das darauf abzielt, das Opfer zu isolieren, psychisch zu schädigen oder seine Arbeitsleistung zu beeinträchtigen.
Die Grenze zwischen Mobbing und zulässiger Meinungsäußerung ist nicht zwingend eindeutig und hängt vom Kontext sowie der Häufigkeit und Schwere des Verhaltens ab. Grundsätzlich endet die Meinungsfreiheit dort, wo Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung beginnen. Wer bewusst falsche Tatsachen verbreitet, die Ehre anderer verletzt oder zu Hass oder Gewalt aufruft, überschreitet die rechtlichen Grenzen der Meinungsäußerung eindeutig.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei Konflikten zwischen Mitarbeitern einzugreifen. Das ist in diversen Gesetzen festgelegt.
Gemäß § 241 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft den Arbeitgeber eine Schutz- und Fürsorgepflicht, die ein gesundes und konfliktfreies Arbeitsumfeld sicherstellen soll. Nach § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer ergreifen, was auch den Schutz vor Mobbing umfasst.
Das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung, die häufig eine Ursache oder Form von Mobbing sein kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Diskriminierung am Arbeitsplatz zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer wegen Mobbings sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen, muss dabei aber bestimmte rechtliche Voraussetzungen beachten: Zunächst muss ein Nachweis des Mobbings vorliegen. Der Arbeitgeber muss das Mobbingverhalten des Arbeitnehmers belegen können, etwa mit Aussagen von betroffenen Kollegen oder Zeugen, Dokumentation der Vorfälle oder Ergebnisse interner Untersuchungen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Es besteht eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten: Mobbing stellt eine schwere Verletzung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Absatz 2 BGB dar. Es kann zudem die Arbeitsatmosphäre und die Gesundheit der betroffenen Kollegen erheblich beeinträchtigen, was den Arbeitgeber zu Maßnahmen berechtigt.
Zudem bedarf es zunächst einer Abmahnung. Grundsätzlich ist bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abmahnung erforderlich (Kündigungsschutzgesetz). Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.
Darüber hinaus sind Versetzungsmöglichkeiten zu prüfen – als Alternative zu einer Kündigung. Ziel der Versetzung muss stets die Wiederherstellung des Betriebsfriedens und eine Rückkehr zum ordnungsgemäßen Betriebsablauf sein. Die Versetzung kann im Rahmen der arbeitsrechtlichen Regelungen und der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers erfolgen.
Wenn alle milderen Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder unzumutbar sind, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Eine außerordentliche Kündigung ist dabei nur möglich, wenn das Mobbing so gravierend ist, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung während der Einhaltung einer Kündigungsfrist unzumutbar wäre.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.