Approbation am Prüfungstag überreichen |
Daniela Hüttemann |
17.09.2025 11:32 Uhr |
Dr. Christian Ude, Präsident der Apothekerkammer Hessen, plädierte dafür, die Approbationsurkunde direkt am Prüfungstag zu überreichen. Das sei nicht nur feierlicher, sondern ermöglicht auch einen schnelleren, eigenverantwortlichen Berufseinstieg. / © PZ/Alois Müller
Um die Approbation als Apotheker oder Apothekerin zu erhalten, braucht es nicht nur das bestandene dritte Staatsexamen für Pharmazie von der Universität, sondern auch ein ärztliches Attest für die gesundheitliche Eignung und ein Führungszeugnis zur persönlichen Zuverlässigkeit. Liegt alles vor, kann der Prüfling bei der zuständigen Behörde seine Approbation beantragen. Erst dann darf er oder sie eigenständig in der Apotheke pharmazeutisch tätig werden. Und das kann Wochen bis Monate dauern.
»In Zeiten eklatanten Fachkräftemangels können wir es uns nicht leisten, dass arbeitsfähige und willige Berufseinsteiger auf den simplen Verwaltungsakt der Ausstellung einer Urkunde warten müssen, zumal es hier zuletzt kammerbezirksübergreifend zu deutlich längeren Wartezeiten führte«, heißt es in der Begründung eines Antrags der Apothekerkammer Hessen beim Deutschen Apothekertag in Düsseldorf.
»Warum kann man nicht direkt die Urkunde übergeben bei Bestehen des dritten Staatsexamen und damit den direkten Beginn der Tätigkeit ermöglichen? Das sollte selbstverständlich sein«, so Hessens Kammerpräsident Dr. Christian Ude.
Der Wortlaut des Antrags: »Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert den Gesetzgeber/ Verordnungsgeber auf, festzulegen, dass der Tag der Erteilung der Approbation dem Tag der bestandenen Prüfung des dritten Abschnitts entspricht und einer sofortigen Tätigkeitsaufnahme nichts im Wege steht, sofern alle weiteren Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Bundes- Apothekerordnung (BApO) erfüllt sind.« Mit dieser Klarstellung könne die Zeit bis zur Ausstellung der Approbationsurkunde sinnvoll überbrückt werden.
In der Diskussion wurde klar, dass es vor allem ein Verwaltungsakt ist, der besser organisiert werden könnte. Es sollte reichen, wenn die anderen benötigten Unterlagen mit Beginn der Tätigkeit in der Apotheke vorliegen und bei der Behörde eingereicht wurden. Je nach Bundesland kann dies im übrigen auch die Apothekerkammer sein.
Die Rechtsabteilung der ABDA kann sich vorstellen, dass es hier verwaltungsrechtliche Möglichkeiten geben könnte, die zu prüfen seien. Antonia Rexin als Delegierte der Apothekerkammer Hamburg merkte an, dass das Prozedere dem für PTA ähnle. In Hamburg seien für PTA ebenfalls Führungs- und Gesundheitszeugnis nötig und hier bekomme man eine entsprechende Bescheinigung bei der Prüfung und noch vor der Urkunde.
Der Antrag wurde mit großer Mehrheit angenommen. So könnte der finale Prüfungstag für angehende Apothekerinnen und Apotheker noch festlicher werden und sie könnten direkt mit vollen Kompetenzen starten.