Apotheker will wegen »Pille danach« Approbation abgeben |
Cornelia Dölger |
19.05.2025 12:30 Uhr |
Aus Gewissensgrünen die so gennannte »Pille danach« nicht abzugeben, hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vergangenes Jahr ausgeschlossen. / © Adobe Stock/cinematri
Wer den Apothekerberuf ausübt, unterliegt einem umfassenden staatlichen Versorgungsauftrag – auch bei OTC-Produkten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im vergangenen Juni eindeutig klargestellt. Die Apothekerkammer Berlin war berufsrechtlich gegen den Berliner Apotheker vorgegangen. Dieser hatte sich zuvor aus Gewissensgründen geweigert, die »Pille danach« abzugeben.
Das OVG sah in zweiter Instanz ein eindeutiges berufsrechtliches Vergehen. Es sei »die Kernpflicht eines selbstständigen Apothekers, die in seiner Apotheke nachgefragten Arzneimittel abzugeben«, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Die im Arzneimittelgesetz festgeschriebene Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln wäre demnach gefährdet, »wenn Apotheker zugelassene apothekenpflichtige Arzneimittel aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht abgeben und insoweit auf andere Apotheken verweisen dürften«. Und: »Als Folge des Apothekenmonopols besteht für die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Arzneimittelgesetz Kontrahierungszwang.«
Das OVG hatte argumentiert, dass der Apothekenleiter bei einem Gewissenskonflikt prinzipiell eine/n Angestellte/n bitten könne, anstatt seiner das Präparat abzugeben. Wenn er dies aber nicht wolle oder könne, dürfe er »in letzter Konsequenz nicht länger als selbstständiger Apotheker tätig« sein.
Der Apotheker hatte seine Apotheke schon 2018 geschlossen, nun hat er verschiedenen Medienberichten zufolge die Kammer gebeten, seine 1984 erteilte Approbation zurückzunehmen. Er sehe sich gezwungen, seinen Beruf nach dem Gerichtsurteil aus Gewissengründen aufzugeben. Allerdings wäre dafür das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) zuständig, das wiederum die Kammer informieren würde. Praktisch bedeutet der Schritt für den Apotheker vermutlich nur noch, dass sein Kammerbeitrag wegfallen würde.