Apotheker muss 36.000 Euro zurückzahlen |
Alexander Müller |
17.06.2025 16:20 Uhr |
Im AvP-Insolvenzverfahren muss ein Apotheker Geld an die Masse zurückzahlen. / © picture alliance/dpa
Am 10. September 2020 war Schluss, AvP am Ende: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erließ einen Bescheid, in dem die AvP-Geschäftsleitung angewiesen wurde, »bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden«. Zur Überwachung wurde ein Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten bestellt.
Trotzdem wurde von AvP, mutmaßlich vom damaligen Unternehmenschef Matthias Wettstein persönlich veranlasst, noch relativ willkürlich Abschläge an etwa 800 Apotheken gezahlt. Wenig später wurde das Insolvenzverfahren formal eröffnet und Jan-Philipp Hoos zum Insolvenzverwalter bestellt.
Im Rahmen der Aufarbeitung forderte Hoos auch Gelder von den Apotheken zurück, die von AvP noch nach dem Ausgabenstopp bedient worden waren. Als Teil eines Vergleichs um Aussonderungsrechte wurde ihnen eine Aufrechnung angeboten, wenn sie die Beträge an die Masse zurücküberweisen. Unter dem Strich würden sie besser gestellt als die Apotheken, die keine Abeschläge mehr bekommen hatten, dafür würde sich der Insolvenzverwalter aufwändige – und am Ende masseschädigende – Prozesse sparen. Denn klar war auch, dass die Apotheken das Geld ansonsten eher behalten würden.
Hoos zufolge musste er in einer einstelligen Zahl von Fällen vor Gericht ziehen, alle anderen seien verglichen worden. Im Fall, der jetzt vor dem OLG Nürnberg verhandelt wurde, hatte Hoos den Apotheker auf Rückzahlung aufgrund einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verklagt. Es geht um 35.654,37 Euro plus Zinsen.
Das Landgericht Regensburg hatte den Apotheker im September 2023 zur Rückzahlung verurteilt. Dagegen ging er in Berufung gegangen und stützte sich dabei auf eine vermeintliche Befreiung vom Zahlungsverbot seitens der BaFin. Zudem sei das Zahlungsverbot ohnehin unwirksam und auch nicht wirksam bekannt gegeben worden.
Doch das OLG Nürnberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, nur in der Zinsfrage wurde nachgebessert. Die Richter widersprachen der Aussage, die streitgegenständliche Zahlung sei von der BaFin autorisiert worden. Aus Sicht des Gerichts erscheint es – anders als der Apotheker vorgebracht hatte – keineswegs lebensfremd, dass in der Krise der Geschäftsführer trotz Sperre die Beträge überwiesen hatte.
Gerade am Tag der Auszahlungen habe Wettstein eigens einen neuen Geschäftsführer eingesetzt, nachdem dessen Vorgänger bereits am Vortag die umgehende Stellung eines Insolvenzantrags für erforderlich angesehen hatte. »Ein bewusster Verstoß erscheint daher sogar lebensnäher als eine Erlaubnis der BaFin, der es gerade um die Sicherung des vorhandenen Vermögens ging und die keinerlei Anlass gehabt hätte, Zahlungen in Millionenhöhe an eine Vielzahl einzelner Apotheker freizugeben«, heißt es im Urteil.
Hoos habe als Insolvenzverwalter damit Anspruch auf Rückzahlung der Summe. Durch die Überweisung an den Apotheker sei eine »Gläubigerbenachteiligung« eingetreten, weil damit weniger Geld als Aktivmasse bleibt. Zudem sei es ein Verstoß gegen die wirksame Anweisung der BaFin gewesen, dessen Empfang auch wirksam bestätigt wurde. Zwar sieht auch das Gericht, dass der Apotheker eindeutig Anspruch auf die Zahlung hatte, aber eben nicht mehr zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.