Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung widerstreitender Interessen, erklärte der zuständige Senat. / © IMAGO/rheinmainfoto
Ein Apotheker aus dem Taunus darf weiterhin ein noch nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) wies eine Unterlassungsklage gegen den Mann ab. Ein Wirtschaftsverband wollte laut Mitteilung des Gerichts erreichen, dass der Apotheker mit der Herstellung aufhört. Das Arzneimittel dient zur Behandlung einer seltenen tödlichen Tumorerkrankung, die insbesondere bei Kindern auftritt. Ein vergleichbares Produkt eines US-amerikanischen Pharmaunternehmens ist aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung.
Laut OLG-Urteil nannte der Antragsgegner zunächst die Arzneimittel ONC201 und ONC 206. Es handelt sich um die in Deutschland nicht zugelassenen Substanzen ONC201 (Dordavipron) und ONC206, die zur Wirkstoffklasse der Imipridone gehören, entwickelt von der Firma Chimerix. Sie sind unter den Bezeichnungen Imipridon-201-hydrochlorid Substanz und Imipridon-206-hydrochlorid Substanz von der Firma Synverdis in der ABDA-Datenbank gelistet.
Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung widerstreitender Interessen, erklärte der zuständige Senat: Auf der einen Seite das Interesse des konkret betroffenen Patienten, der sich Stabilisierung oder Heilung verspreche. Auf der anderen Seite das allgemeine Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften.
Das Gericht entschied, dass das Interesse des einzelnen Patienten in diesem Fall überwiege: »Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit«. Das Zulassungsverfahren sei durch das Verhalten des Apothekers nicht gefährdet.