Apothekenreform sieht neun pDL vor |
Ev Tebroke |
17.10.2025 16:52 Uhr |
Neben der Blutdruckmessung sollen Apotheken künftig noch acht andere pharmazeutische Leistungen (pDL) anbieten dürfen und entsprechend vergütet bekommen. / © ABDA
Mit der Apothekenreform war vor allem auch eine Stärkung der heilberuflichen Kompetenzen der Apothekerschaft angedacht. Grundsätzlich sollten Apotheken verstärkt in die Gesundheitsversorgung eingebunden werden. Der Referentenentwurf legt nun die Bereiche fest, in denen Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten sollen.
Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, sollen sie zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken dienen. Zudem sollen sie zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie beitragen, vor allem bei der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet werden; bei der Behandlung chronischer, schwerwiegender Erkrankungen; bei der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und -medikation und bei der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen. Wie aus dem Referentenentwurf hervorgeht, kommen zu den bereits angebotenen fünf pDL vier weitere Dienstleistungen hinzu.
Der Rahmenvertrag in § 129 Artikel 1, Absatz 5 d SGB V soll demnach entsprechend erweitert werden.
»Diese pharmazeutischen Dienstleistungen sollen insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen«, heißt es nun dort.
Die Bundesapothekerkammer soll auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Standards jeweils in einer Standardarbeitsanweisung Empfehlungen für die Durchführung dieser pDL entwickeln.
Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, soll die Durchführung einer pDL mit ihrer Bezeichnung und dem Ergebnis gemäß § 346 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert werden müssen. Inhalt, Struktur und Format für die Speicherung in der ePA soll der Deutsche Apothekerverband (DAV) im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik festlegen. Dazu hat er acht Monate nach Verkündung des Gesetzes Zeit.
Anspruchsvoraussetzungen zur Vergütung und Abrechnung soll der DAV zusammen mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) aushandeln. Die Vereinbarung soll vier Monate nach Gesetzesverkündung stehen. Bei Nichteinigung soll die Schiedsstelle innerhalb von zwölf Wochen entscheiden.