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Kabinettsentwurf
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Apothekenreform ohne »Telepharmazie«

Im Kabinettsentwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) kommt das Wort »Telepharmazie « nicht mehr vor. Die Begriffsdefinition hatte zuletzt für Zwist gesorgt.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 19.12.2025  09:24 Uhr

Wenn etwas nicht im Gesetz steht, ist das mitunter für die Apothekerschaft auch erfreulich. Während die fehlende Honorarerhöhung sicher nicht darunter fällt, und auch die viel kritisierte PTA-Vertretung nach wie vor ins Gesetz geschrieben wurde, fehlt ein Begriff, der von Apothekenseite ambivalent gesehen wurde: »Telepharmazie«.

Die geplante Apothekenreform unter dem damaligen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte bei der ABDA unter anderem auch für Unmut gesorgt, weil dort im Zusammenhang mit den Apotheken ohne Apotheker der Begriff »Telepharmazie« auftauchte. Lauterbachs Vorhaben, in diesen von PTA geführten Filialen bei Bedarf Videokonsultation hinzuzuschalten, hat aus Sicht der Apothekerschaft nichts damit zu tun, was sie selbst unter Telepharmazie versteht.

Von der ABDA-Spitze wurde Lauterbachs Vorschlag als »Schein-Apotheken« kritisiert. Telepharmazie beziehe sich ausschließlich auf das Apotheken-Patienten-Verhältnis und solle aus Vor-Ort-Apotheken angeboten werden, mit klaren Grenzen: nur durch Apotheker. Sinnvoll sei dies bei persönlich bekannten Patienten oder zur Vorbereitung eines Apothekenkontakts.

Bislang keine offizielle einheitliche Definition von »Telepharmazie«

Während im Referentenentwurf zum ApoVWG von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) der Begriff nach wie vor auftauchte, kommt er im Regierungsentwurf nicht mehr vor. Im Referentenentwurf sollte § 21 Apothekengesetz (ApoG) dahingehend geändert werden, dass in der Apothekenbetriebsordnung »die Definition von Telepharmazie, die Anforderungen an die Telepharmazie sowie über ihre Verwendungsmöglichkeiten« geregelt werden.

Folgender Satz war in der ApoBetrO nach § 1a Absatz 18 hinzugefügt: »Telepharmazie ist die pharmazeutische Beratung insbesondere zu Arzneimitteln und Medizinprodukten von Patienten und anderen Kunden mittels einer synchronen Echtzeit-Videoverbindung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke oder, wenn die Apotheke einem Filialverbund angehört, durch pharmazeutisches Personal einer Apotheke dieses Filialverbundes.«

Zudem sah eine Änderung des PTA Berufsgesetzes vor, dass PTA eine Apothekenleitung vertreten dürfen, wenn sie per Weiterbildung unter anderem »vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten« zum »Umgang mit Telepharmazie« erworben haben.

Im Kabinettsentwurf ist von Telepharmazie nun keine Rede mehr. Grund dürfte auch sein, dass eine offizielle, einheitliche Definition des Begriffs Telepharmazie weiterhin fehlt. 

 

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