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Mustervereinbarung

Apotheken sollen 5,49 Euro für Sichtbezug erhalten

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der AOK-Bundesverband haben sich auf eine Mustervereinbarung zur Abrechnung des Sichtbezugs in Apotheken geeinigt. Auf dieser Grundlage können die Landesapothekerverbände regionale Verträge mit den einzelnen Krankenkassen abschließen.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 30.04.2024  16:45 Uhr

Substituierende Ärzte können mit öffentlichen Apotheken vereinbaren, dass diese Opioidabhängigen Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen; die invasive Anwendung ist in der Apotheke nicht erlaubt. Der Sichtbezug ist eine freiwillige Leistung. Apotheken sind nicht verpflichtet, die Durchführung zu übernehmen.

Ein Extra-Honorar für den Sichtbezug erhalten Apotheken bisher lediglich im Rahmen regionaler Versorgungsverträge. Die Mustervereinbarung, die der PZ vorliegt, sieht nun ein Honorar in Höhe von 5,49 Euro je verordneter Einzeldosis vor. Apotheken sollen es über die Sonder-PZN (Sonderkennzeichen SOK) 18774506 abrechnen können.

Die Vergütung soll sich an derjenigen der Ärztinnen und Ärzte orientieren. Verändert sich das Honorar der Mediziner, soll auch das Honorar der Apotheken entsprechend angepasst werden, heißt es.

Wie der DAV informierte, waren allerdings weder der GKV-Spitzenverband noch der AOK-Bundesverband autorisiert, eine solche Vereinbarung kollektiv zu verhandeln und abzuschließen. Daher ist die Mustervereinbarung nicht verbindlich, kann aber als Grundlage dienen, um einheitliche Verträge auf Bundes- und Landesebene mit den regionalen Krankenkassen zu schließen.

Laut Mustervereinbarung ist die Vergütung von der Umsatzsteuer befreit. Den Kassenabschlag von derzeit zwei Euro müssen Apotheken für dieses Honorar nicht bezahlen. Eine BtM-Gebühr gemäß § 7 Arzneimittel-Preisverordnung für die Dokumentation der Bestandsveränderung können sie zusätzlich berechnen.

Keine Doppelfinanzierung

Nur die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter sowie fachkundiges pharmazeutisches Personal dürfen den Sichtbezug durchführen – auch das regelt die Mustervereinbarung. Voraussetzung ist weiterhin, dass Arztpraxis und Apotheke eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung abschließen, die eine Doppelfinanzierung ausschließt. Die Leistung umfasst auch die Überführung der Arzneimittel in den Patientenbestand und die patientenbezogene Dokumentation.

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