Apotheken müssen bald E-Rechnungen versenden |
Im B2B-Bereich sind ab kommendem Jahr elektronische Rechnungen Pflicht. Das betrifft auch Apotheken. / Foto: Adobe Stock/Gerhard Seybert
Die Verwendung der E-Rechnung ist ab dem Jahr 2025 für Unternehmer Pflicht. Darauf hat die Treuhand Hannover heute hingewiesen und über Hintergründe informiert. Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) beantwortet auf ihrer Website häufige Fragen zum Thema.
Laut der IHK brachte die Bundesregierung die entsprechenden Regelungen zum Umsatzsteuerrecht im März 2024 mit dem Wachstumschancengesetz auf den Weg. Auch die Treuhand informiert in ihren FAQs über den Hintergrund der verpflichtenden E-Rechnung. So werde zu einem späteren Zeitpunkt die transaktionsbezogene Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung eingeführt. Für dieses Meldesystem sei die E-Rechnung Voraussetzung.
Die Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen betrifft nach Information der IHK nur Leistungen zwischen Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Kleinunternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im Jahr sind erst ab 2028 verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen.
Für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gemäß §§ 33 und 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) können Unternehmer laut der Treuhand weiterhin alle Arten von Rechnungen verwenden.
Die Treuhand nennt auch Details der Übergangsregelungen. So hat der Gesetzgeber die folgenden Zeiträume geregelt:
• Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können Unternehmen alternativ zu einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format verwenden, sofern der Empfänger hierin einwilligt.
• Ab dem 1. Januar 2027 greift die Übergangsregelung nur noch bei Unternehmern, die 2026 einen Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro erzielt haben. Für Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz in 2026 ist die E-Rechnung ab Anfang 2027 Pflicht.
Da der Gesamtumsatz für das Jahr 2026 teilweise erst im Jahr 2027 feststeht, empfiehlt die Treuhand Unternehmen, vorausschauend zu planen.
Für die meisten Apotheken dürfte die Pflicht zur E-Rechnung spätestens ab 2027 gelten. So lag der durchschnittliche Netto-Umsatz einer Offizin in Deutschland laut der ABDA-Statistik 2023 bei 3,22 Millionen Euro pro Jahr (ohne Mehrwertsteuer). Allerdings weist die Bundesvereinigung darauf hin, dass rund 60 Prozent der Apotheken den durchschnittlichen Umsatz nicht erreichen, während einzelne große Apotheken weit oberhalb des Durchschnitts liegen.
Als E-Rechnung gilt der Treuhand zufolge jede Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format müsse die elektronische Verarbeitung ermöglichen und bestimmten technischen Vorschriften entsprechen. In Deutschland stehen dafür das »ZUGFeRD-Format« sowie die »XRechnung« zur Verfügung. Die Rechnungsschreibungsprogramme müssen diese Formate bereitstellen, informiert die Treuhand.
In der täglichen Praxis werde für die Unternehmer kaum ein Unterschied zu bemerken sein, zeigt sich die Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft überzeugt. Es sei nicht erforderlich, dass Rechnungsempfänger einer im neuen Format übermittelten Rechnung zustimmten. Auch der Rechnungsaussteller sei nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Rechnungsempfänger über die technischen Voraussetzungen verfügt, die Rechnung im neuen Format zu lesen.