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Urteil
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Apotheken haften für rechtswidrige Plattform-Werbung

Das Landgericht Berlin II hat entschieden, dass Apotheken für rechtswidrige Werbung einer genutzten Online‑Plattform mitverantwortlich sind. Aus dem Urteil ergibt sich laut Apothekerkammer Nordrhein (AKNR), dass Apotheken nicht mit solchen Plattformen kooperieren oder vermittelte Rezepte annehmen dürfen, wenn Rx-Medikamente unzulässig beworben werden.
AutorKontaktPZ
Datum 27.03.2026  10:56 Uhr

Konkret ging es um die Plattform »DoktorABC«, auf der Patientinnen und Patienten auf der Grundlage von medizinischen Online-Fragebögen Rx-Medikamente auswählen können. Kooperierende Ärzte erstellen die Rezepte und leiten sie direkt an Partnerapotheken weiter, die die Präparate versenden. Dagegen ging die Kammer vor und bekam nun Rückendeckung durch das Gericht. »Das Gericht stellte nun klar: Dieses Modell verstößt gegen geltendes Recht«, schreibt die Kammer.

Zum einen handele es sich schon dann um verbotene Werbung, wenn für Medikamente zu bestimmten Krankheiten geworben wird – auch ohne ein konkretes Präparat zu nennen. Zum anderen ist demnach die Zusammenarbeit zwischen Apotheken und solchen Plattformen unzulässig, wenn sie dazu führt, dass Patienten gezielt zu bestimmten Apotheken gelenkt werden.

Auch Apotheken tragen eine Verantwortung für solche Verstöße, auch wenn sie nicht Plattformbetreiber sind – hier habe das Gericht die Auffassung der Kammer bestätigt. »Wer trotz Hinweisen auf Rechtsverstöße weiterhin mit solchen Anbietern kooperiert, haftet mit«, so die AKNR.

»Wer sich daran beteiligt, kann sich deshalb nicht aus der Verantwortung ziehen«

Bettina Mecking, AKNR-Justiziarin und -Geschäftsführerin, sieht in dem Urteil »ein klares Signal für den Schutz von Patienten in ganz Deutschland«. »Freie Apothekenwahl und unabhängige Beratung dürfen nicht durch kommerzielle Plattformmodelle unterlaufen werden«, insbesondere dann, wenn solche Plattformmodelle gegen anerkannte fachliche Standards verstießen.

Dass das Gericht deutlich machte, wie ausschlaggebend die Mitwirkung der Apotheken ist, wertet Anne Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen als besonders positiv. »Wer sich daran beteiligt, kann sich deshalb nicht aus der Verantwortung ziehen – auch dann nicht, wenn er die Inhalte selbst nicht gestaltet.«

Erst gestern hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zur Werbung für Rx-Arzneimittel entschieden. Demnach ist Publikumswerbung für Medizinalcannabis unzulässig – auch, wenn keine bestimmten Produkte oder Hersteller genannt werden (Az. I ZR 74/25). Die Kammer Nordrhein verweist auf das Urteil. Dadurch werde nicht nur klargestellt, dass die vielfältigen Angebote – klassische Arzneimittel, Lifestyle-Präparate oder Medizinalcannabis – in der bisher beworbenen Weise unzulässig sind.

Für Apotheken bedeute dies zudem, dass sie ihrerseits die Rechtskonformität derartiger Plattformmodelle prüfen und im Zweifel von diesen Abstand halten müssten, so Rechtsanwalt Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen. »Arbeiten Apotheken in Zukunft weiter mit derartigen Plattformen zusammen, riskieren sie nicht nur, selbst in Anspruch genommen zu werden, sondern auch ihre Zuverlässigkeit und damit ihre Betriebserlaubnis.«

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