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Apotheken haben bei Wundauflagen keine Prüfpflicht

Ob Verbandmittel zu den »sonstigen Produkten zur Wundbehandlung« gehören oder nicht, müssen Apotheken nicht prüfen. Die Frage, ob die Produkte auch ohne Aufnahme in Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig bleiben, ist beantwortet – vorerst.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 19.01.2026  15:02 Uhr

Nach einigem Hin und Her war die Erstattungsfrist für sonstige Wundauflagen Ende des Jahres per Änderungsantrag zum Pflegebürokratieentlastungsgesetz (BEEP) erneut verlängert worden, sie gilt nun bis 31. Dezember 2026. Zugleich wurde die Definition von Verbandmitteln neu zurechtgeschnitten, es gibt nun folgende drei Kategorien: Verbandmittel ohne ergänzende Eigenschaften (Saugkompressen, Kompressionsbinden – Anlage Va Teil 1 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)), Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Salbenkompressen, Superabsorber – Anlage Va Teil 2 AM-RL) und sonstige Produkten zur Wundbehandlung (Anlage Va Teil 3 AM-RL).

Zu welcher Kategorie die Produkte gehören, müssen die Apotheken nicht prüfen. Das ließ der Bundesverband Medizinprodukte (BVMed) die PZ wissen. Auch Ärzte seien dazu nicht verpflichtet. Eine solche Pflicht bestehe lediglich da, wo die Kategorisierung einen Einfluss auf die Vergütung hat. Dies sei im Apothekenliefervertrag in Nordrhein-Westfalen relevant, so der BVMed. Hier seien die Abrechnungspreise jedoch in der Lauertaxe entsprechend hinterlegt.

Übergangsfristen aneinandergereiht

Der BVMed weist zudem darauf hin, dass die korrekte Kennzeichnung der Produkte als »Verbandmittel« oder »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« die Hersteller verantwortlich seien.

In Anlage Va der AM-RL müssen Hersteller – nach aktuellem Stand – bis 31. Dezember 2026 ihre Produkte unterbekommen, damit diese auch danach weiter von der GKV erstattet werden. Bei der Erstattung hatte sich zuletzt eine Übergangsfrist an die andere gereiht. Ob die aktuelle die letzte sein wird, wird sich im Winter zeigen. Die Zahl der Hersteller, die beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einen entsprechenden Antrag eingereicht und ihre Produkte auf ihren besonderen Nutzen haben nachbewerten lassen, war zuletzt überschaubar. 

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