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| 17.12.2025 15:58 Uhr |
Das BMG hält an der PTA-Vertretung fest, schwächt sie jedoch deutlich ab. © Getty Images/Westend61
Die PTA-Vertretung war – neben der ausbleibenden Honorarerhöhung – einer der großen Kritikpunkte der ABDA an den bisherigen Reformplänen. An der Idee, besonders geschulten PTA zeitweise die Leitung einer Apotheke zu ermöglichen, hält das BMG nach wie vor fest. Doch zwischen Referenten- und Kabinettsentwurf sind die Hürden dafür deutlich angehoben worden.
Die befristete Vertretung des Inhabers oder der Inhaberin durch PTA ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Vorgesehen ist sie laut Gesetzesentwurf „zum Zweck einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken“ und „zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen“.
Und auch dann besteht kein Anspruch der Apothekenleitung darauf. Die zuständige Behörde „kann“ auf Antrag des Inhabers „im Einzelfall“ eine solche Vertretung genehmigen.
Geblieben ist im Vergleich zur bisherigen Version die zeitliche Begrenzung: „für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen“. An dieser Stelle setzt die Befürchtung der Apothekenrechtler an, dass sich die Präsenzpflicht deutlich schwerer wird verteidigen lassen, wenn solche Ausnahmen zulässig sind.
Neu ist die räumliche Begrenzung. Die Behörde darf die Genehmigung für eine PTA-Vertretung nur erteilen, wenn sich im Umkreis von mindestens sechs Kilometern keine weitere Apotheke befindet. Zudem muss der oder die PTA vertretungsbefugt sein und der Apothekenleiter im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die Betriebsabläufe während der Vertretung festgelegt haben. Krankenhausversorgende Apotheken, solche mit Verblisterung oder Zyto-Herstellung sind generell ausgeschlossen.
Die zuständige Behörde muss bei der Prüfung des Antrags die „regionale Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke“ berücksichtigen. Die PTA-Vertretung soll das letzte Mittel der Wahl sein.
Auf Seiten der PTA gilt als Voraussetzung „eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke“, mindestens drei Jahre zuverlässige Betriebszugehörigkeit sowie eine definierte Instruktion durch den Leiter. Und: „Der pharmazeutisch-technische Assistent hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.“ Jede Vertretung muss den Behörden angezeigt werden, die wiederum dem Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage Informationen und Daten zur Evaluierung zur Verfügung stellen müssen.
Den Fachkräftemangel und die Sicherstellung der Apothekenversorgung führt das BMG in der Begründung für die – zunächst fünfjährige – Erprobung der PTA-Vertretung an. Zu den berechtigten Gründen zählt das Ministerium den „notwendigen Urlaub“ des Inhabers oder der Inhaberin.