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Sonstige Wundauflagen
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AOKen erstatten weiter – und mahnen

Wie die Ersatzkassen haben auch die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) beschlossen, sonstige Wundauflagen vorerst weiter zu erstatten, auch wenn es dafür seit Anfang Dezember keine Rechtsgrundlage mehr gibt. Damit kommen sie einer Bitte des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) nach. Gleichzeitig üben sie Kritik.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 08.12.2025  11:00 Uhr

Weil es mit dem blockierten Pflegebürokratieentlastungsgesetz (BEEP) zunächst keine Verlängerung der Frist gibt, innerhalb derer sonstige Wundauflagen von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, ohne dass ihr spezieller Nutzen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) belegt ist, sind die Versicherten erneut auf die Kulanz der Kassen angewiesen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wandte sich dafür unlängst in einem Schreiben an Kassen, Ärzte und Apotheken. Man sei zuversichtlich, dass sich Bund und Länder zeitnah auf eine Kompromisslösung beim BEEP einigen und damit auch den Weg für die Fristverlängerung bis Ende 2026 freimachen würden; bis dahin möge die bisherige Regelung fortgesetzt werden, bat man.

AOK: Leitlinie empfiehlt Einsatz nicht

Die Ersatzkassen kommen dem nach, wie sie vorige Woche wissen ließen. Nun teilten auch die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) mit, dass sie die Leistung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung übergangsweise weiter gewähren. Gleichzeitig weist der AOK-Bundesverband darauf hin, dass deren Nutzen als Medizinprodukt mit Arzneimittel-Charakter grundsätzlich erst im Antragsverfahren beim G-BA nachgewiesen werden müsse. Mit einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)  im Jahr 2020 war dies nötig geworden. Bislang gibt es aber kaum Anträge, sodass sich seitdem eine Übergangsfrist für die Hersteller an die nächste anschließt, damit die rund 300 betroffenen Produkte weiter erstattungsfähig bleiben.

Mit dem BEEP war die nächste Verlängerung der Übergangsfrist geplant. Dafür soll eine entsprechende Änderung von §31 Absatz 1a Satz SGB V vorgenommen werden. Zudem soll in einem eigenen Verfahren der Begriff »Verbandmittel« neu definiert werden, wie es in einem Änderungsantrag der Koalition zum BEEP heißt. Dies solle langfristig die Versorgung mit Verbandmitteln und Wundversorgungsprodukten sicherstellen.

Laut AOK-Bundesverband empfiehlt die ärztliche Leitlinie zur Wundversorgung den Einsatz solcher Produkte, die aktiv auf die Wundheilung einwirken, nicht, da die Evidenzlage unklar oder nicht vorhanden sei.

Der Deutsche Apothekerband  (DAV) weist angesichts der neuerlichen Unsicherheiten bei der Erstattung darauf hin, dass für Apotheken allein die Angaben im ABDA-Artikelstamm zählten.

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