Ein BGH-Urteil aus 2024 bewog die AOK Rheinland/Hamburg nun zu einer Lockerung des Arzneiliefervertrags. / © IMAGO/Revierfoto
Die Änderung ist bereits seit März dieses Jahres rechtsgültig. Anstelle einer Abschlagszahlung soll es ab März zwei Abschlagszahlungen pro Abrechnungsmonat geben. Die erste Abschlagszahlung soll dabei schon im laufenden Abrechnungsmonat erfolgen, die zweite Abschlagszahlung zum gewohnten Zeitpunkt.
Auch der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen wurde erhöht. Dieser muss laut Mitteilung des Hamburger Apothekervereins bis zum vierten Kalendertag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats an die beauftragten Rechenzentren gezahlt werden. Darüber hinaus wurden mit der Änderungsvereinbarung die Abrechnungsmodalitäten für die Direktabrechnung vertraglich konkretisiert.
Die Vertragspartner sind zufrieden: »Wir sind zuversichtlich, dass wir mit den nun beschlossenen Regelungen eine sachgerechte und für alle Beteiligten gute Lösung gefunden haben«, erklärt Werner Haag von der AOK Rheinland/Hamburg. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins: »Ich verstehe die Änderung auch als wegweisendes Zeichen für alle Apotheken in politisch und wirtschaftlich schwieriger Zeit«, so Graue.
Anlass für die Änderung des Rahmenvertrags war laut HAV-Mitteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs im »Skonto-Streit«. Anfang Februar 2024 hätten sich im Zuge der Karlsruher Entscheidung die Einkaufs- und Zahlungskonditionen der Apotheken im pharmazeutischen Großhandel geändert. Demnach sind Skonti unzulässig, wenn die Summe aus Rabatten und Skonti dazu führt, dass der feste Großhandelszuschlag von 73 Cent unterschritten wird.
Aufgrund der seither veränderten Einkaufs- und Zahlungskonditionen der Apotheken bei den Großhändlern soll mit den Anpassungen die Liquidität der Apotheken verbessert werden, heißt es.