Ampel will Wundversorgung lösen |
Alexander Müller |
24.01.2025 15:02 Uhr |
Auf den letzten Metern will die Ampel mit dem GVSG noch die Entbudgetierung der Hausärzte und die Erstattung der Wundversorgung regeln. / © IMAGO/dts Nachrichtenagentur
Weil am 2. Dezember 2024 eine Übergangsfrist auslief, konnten »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« nicht mehr von der GKV erstattet werden. Etwa 300 Produkte waren betroffen.
Die Vorgeschichte ist lang: 2020 wurde die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geändert, um Verbandmittel von »sonstigen Wundbehandlungsprodukten« abzugrenzen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hätte konkreten Bewertungskriterien für die Nutzennachweise definieren müssen, so die Kritik aus der Branche. Weil dies nicht geschehen sei, fielen die Produkte nach Ablauf der vierjährigen Übergangsfrist aus der Erstattung.
Doch jetzt wollen die Ampelfraktionen mit einem Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) für Klarheit sorgen, beziehungsweise der Branche mehr Zeit einräumen. Die in § 31 Absatz 1a Satz 5 vorgesehene Übergangfrist soll von 48 auf 60 Monate verlängert werden. Heißt übersetzt: Bis Anfang Dezember 2025 bleiben die Produkte in der Erstattung.
Wenn das Gesetz – mit dem auch die Entbudgetierung der Hausärzte kommen soll – noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird, hätten die Apotheken also endlich mehr Sicherheit. Der G-BA soll die Hersteller im Rahmen eines Antragsverfahrens zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien beraten. Die Gebühren dafür kann der G-BA in seiner Verfahrensordnung selbst regeln.
Das Bundesgesundheitsministerium hatte die Kassen Ende 2024 noch schriftlich gebeten, die Erstattung bis März 2025 zu verlängern. Eine rechtliche Grundlage bot das Schreiben aus dem Ministerium aber nicht. Allerdings erklärten in der Folge mehrere Kassen und deren Verbände, dass sie die Artikel vorerst weiterhin erstatten würden.
Für Chaos in den Apotheken war trotzdem gesorgt, weil die Software innerhalb der gegebenen Fristen aktualisiert wird. Vorrübergehend wurden die Produkte also trotz erzieltem Konsens als nicht erstattungsfähig angezeigt.