Alkoholisiert am Arbeitsplatz |
Brigitte M. Gensthaler |
25.07.2020 08:00 Uhr |
Vor dem potenziellen Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber immer ein Personalgespräch suchen. / Foto: Fotolia/ S. Engels
Wenn ein Apotheken-Mitarbeiter alkoholisiert zur Arbeit kommt oder alkoholkrank ist, ist das eine besondere Herausforderung für die Führungskraft. Unter Alkoholeinfluss können Menschen nicht mehr sicher und korrekt arbeiten; alkoholbedingte Fehleinschätzungen oder fehlende Sorgfalt können weitreichende Folgen haben und die Arbeitssicherheit erheblich gefährden. »Daher muss die Führungskraft sofort handeln, wenn sie bemerkt, dass ein Mitarbeiter durch Alkohol oder andere Suchtmittel beeinträchtigt ist«, betonte Apotheker Dr. Ernst Pallenbach, Villingen-Schwenningen, beim Web-Seminar des 19. Suchtforums. Schon beim Verdacht darauf müsse der Mitarbeiter vom Arbeitsplatz verwiesen werden. Ein Alkoholtest oder eine Blutprobe seien dafür nicht erforderlich.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft habe der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und müsse Vorsorge treffen zur Prävention von Unfällen, hob Pallenbach hervor. Wichtig: Die Fürsorgepflicht besteht auch nach dem Verweis vom Arbeitsplatz. Beispielsweise dürfe man alkoholisierte Personen nicht mit dem Auto heimfahren lassen, sondern müsse für eine sichere Heimkehr sorgen.
Vor Ausspruch einer Kündigung müsse der Arbeitgeber immer ein Personalgespräch suchen und die Option »Therapie vor Kündigung« aufzeigen. Im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen sei eine personenbedingte Kündigung jedoch möglich.
Pallenbach warb für die Prävention, zum Beispiel durch ein gutes offenes Arbeitsklima und klare Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Suchtmitteln. Praktische Hinweise zum Umgang mit Suchtkranken im Betrieb und zur Prävention hat die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) 2019 in einer Broschüre zusammengestellt.