AKNR stoppt Online-Werbung |
Lukas Brockfeld |
19.03.2025 17:06 Uhr |
Bei GoLighter wird Werbung für Abnehmspritzen gemacht. / © PZ/Screenshot
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geht aktuell juristisch gegen eine ganze Reihe an obskuren Online-Angeboten vor. Am 11. März gewann die Kammer beispielsweise einen Prozess gegen die Plattform »Dr. Ansay«, die medizinisches Cannabis auf Privatrezept anbieten.
Jetzt hat es die AKNR vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen den Telemedizinanbieter Wellster Healthtech Group erwirkt. Wellster hatte auf seiner Online-Plattform GoLighter mit Slogans wie »Wegovy online kaufen – Rezept anfragen« geworben. Um ein Rezept für die verschreibungspflichtigen Abnehmmittel zu bekommen, mussten die Kundinnen und Kunden lediglich einen Fragebogen ausfüllen.
Die Apothekerkammer stört sich gleich aus mehreren Gründen an diesem Angebot. In der Internetpräsenz und den Slogans von GoLighter sieht die AKNR eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Nicht-Fachkreisen, was ein Verstoß gegen §10 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sei.
Für rechtswidrig hält die Kammer auch einen Werbespot, den GoLighter zur besten Sendezeit auf Sat. 1 ausstrahlen ließ. In diesem hieß es unter anderem: »Ganz einfach online Rezept anfragen, Medikamente bestellen und Wunschgewicht erreichen. Gesundes Abnehmen kann so einfach sein, also worauf wartest Du noch?« Die Kammer bemängelt, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Verschreibung an Bedingungen wie ein Body Mass Index von mindestens 30 geknüpft ist. Das Versprechen des »Wunschgewichtes« verstoße Außerdem gegen §3 des HWG.
In dem Spot bezeichnet sich der Telemedizinanbieter außerdem als »Internet-Apotheke«, was die AKNR für irreführend und rechtswidrig hält.
Die Kundinnen und Kunden haben nach dem Ausfüllen des Fragebogens die Möglichkeit, Wegovy und Mounjaro über einen zum Konzern gehörenden niederländischen Versandhändler zu bestellen. Alternativ können sie sich angeblich das Rezept nach Hause schicken lassen, um es in einer Apotheke vor Ort einzulösen. Hierzu müssen sie sich allerdings vorher telefonisch mit einem Kundenservice in Verbindung setzen. Nach Angaben der AKNR gelange man über die von GoLighter angegebene Nummer aber nur zu einem Anrufbeantworter, der mitteile, dass alle Leitungen belegt seien. Dieser Kritikpunkt ist allerdings zwischen den Parteien strittig.
Aufgrund der mutmaßlichen Verstöße beantragte die AKNR vor dem Landgericht (LG) München eine einstweilige Verfügung, der das Gericht am 18. März stattgegeben hat. Das LG folgte der Auffassung der Kammer und untersagte dem Unternehmen die monierte Werbung. Das Unternehmen kann noch Berufung gegen die Entscheidung einlegen.