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Medizinisches Cannabis 

AKNR gewinnt gegen »Dr. Ansay«

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat erfolgreich gegen die Plattform »Dr. Ansay« geklagt, die medizinisches Cannabis auf Privatrezept anbietet. Das Landgericht Hamburg erklärt, dass ein persönlicher ärztlicher Kontakt für eine Behandlung mit Cannabis notwendig ist. Außerdem sieht das Gericht in dem Angebot eine unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. 
Lukas Brockfeld
11.03.2025  15:46 Uhr

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist erneut erfolgreich juristisch gegen ein fragwürdiges Online-Angebot vorgegangen. Die Kammer hat vor dem Landgericht Hamburg einen Prozess gegen die Plattform »Dr. Ansay« gewonnen. Hier können die Kundinnen und Kunden unkompliziert medizinisches Cannabis bestellen. Für ein Rezept müssen sie lediglich einen Fragebogen ausfüllen und beispielsweise angeben, an einer Schlafstörung zu leiden. Die Website erinnert dabei eher an einen Online-Shop als an einen telemedizinischen Dienstleister. 

Am heutigen Dienstag haben das Hamburger Gericht entschieden, dass »Dr. Ansay« gegenüber Endverbrauchern nicht für die Durchführung von telemedizinischen Behandlungen werben darf, bei denen die Verschreibung von medizinischem Cannabis angestrebt wird. Auch der bei Google eingeblendeten Slogan »Cannabis + Rezept einfach, schnell & günstig erhalten« ist demnach unzulässig. 

Das Angebot von »Dr. Ansay« verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen §9 des Heilmittelwerbegesetzes, der die Werbung für Fernbehandlungen untersagt. Die Cannabis-Plattform kann sich demnach auch nicht auf eine Ausnahme berufen, wonach die Werbung für Fernbehandlungen zulässig ist, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. 

»Bei der Behandlung mit medizinischem Cannabis ist u. a. wegen der […] erheblichen Risiken der Suchtgefahr sowie weiterer Gesundheitsrisiken und häufigen Nebenwirkungen generell ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich«, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. 

Urteil ist noch nicht rechtskräftig 

Außerdem sieht das Gericht einen Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. »Bei den streitgegenständlichen Internet-Veröffentlichungen handelt es sich auch nicht lediglich um bloße Informationen über Cannabis, sondern um Werbung für die Verschreibung und den Bezug von Cannabis, bei der der Absatz des Produktes im Vordergrund steht«, stellt das Gericht klar. 

»Dr. Ansay« muss jetzt 1006,78 Euro Abmahnkosten an die Apothekerkammer Nordrhein zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Seit der Teillegalisierung im April 2024 gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel und kann vergleichsweise einfach verschrieben und von Apotheken abgegeben werden. Laut dem Cannabisgesetz sollen Freizeitnutzer ihr Gras entweder selbst anbauen oder aus sogenannten Cannabis Social Clubs beziehen. Doch da der Eigenanbau vergleichsweise aufwendig ist und es bisher kaum Anbauvereinigungen gibt, weichen viele Konsumierende auf medizinische Hanfprodukte aus. Das machen sich eine ganze Reihe an Online-Plattformen zunutze, die teils offensiv für medizinisches Cannabis auf Rezept werben. 

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