Ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in der Klinik? |
Grundsätzlich gilt, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen Betroffener nur das letzte Mittel sein dürfen. Davor gibt es ein mehrstufiges Prüfverfahren. Der Gesetzgeber kam so einer Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 nach, dass der Staat nicht einwilligungsfähige Betreute nicht sich selbst überlassen darf. Deutlich wurde in der Verhandlung, dass Daten etwa zu Auffälligkeiten bei Zwangsbehandlungen fehlen und selbst Fachbetreuer häufig für die spezielle Problematik nicht geschult sind.
Das Thema betrifft grundsätzlich eine größere Zahl an Menschen, wenngleich nicht alle durch zwangsweise Transporte traumatisiert werden. Der BGH verweist in seinem Beschluss auf die damalige Begründung des Gesetzentwurfs. Demnach sind psychisch Erkrankte, bei denen eine sogenannte Depotmedikation mit Neuroleptika in regelmäßigen Abständen wiederholt werden soll und bei denen aus medizinischer Sicht die Zwangsmaßnahme nicht in einem Krankenhaus durchgeführt werden müsste, eine zahlenmäßig relevante Gruppe.