Ärzte befürchten Honorarumverteilung |
Alexander Müller |
03.05.2024 12:30 Uhr |
KBV-Vize Stephan Hofmeister warnt vor einer erheblichen Honorarumverteilungen zwischen den Ärzten aufgrund der geplanten Neuregelungen im GVSG. / Foto: axentis.de / Lopata
Fast schon begeisterte Zustimmung hat Lauterbach verständlicherweise vom Hausärztinnen- und Hausärzteverband erhalten. Die geplante Neuregelung decke sich »weitestgehend mit unseren Forderungen«, sei »sehr zu begrüßen und nur marginal anpassungsbedürftig«, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes zum GVSG-Referentenentwurf. Allerdings wollen die Hausärzte nicht so lange auf die Entbudgetierung warten und wünschen sich ein vorgezogenes Datum des Inkrafttretens.
Etwas skeptischer zeigt sich die KBV, die die Interessen aller Kassenärztinnen und -ärzte vertritt. Die Entbudgetierung der hausärztlichen Kollegen wird zwar begrüßt und müsse schnell kommen. Die weiteren Änderungen erwiesen sich jedoch als sehr komplex und würden die Gefahr »erheblicher Honorarumverteilungen« bergen, heißt es in der KBV-Stellungnahme.
Das GVSG sieht zwei neue Jahrespauschalen für Hausärztinnen und Hausärzte vor: Die »Versorgungspauschale« soll einmal jährlich abgerechnet werden können und die Versicherten- und Chronikerpauschalen ersetzen, die aktuell quartalsweise abgerchnet wird. Die neue »Vorhaltepauschale« soll an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, zum Beispiel monatliche Abendsprechstunden.
Für die geplanten Vergütungspauschalen für Hausärzte seien »gesetzliche Leitplanken« notwendig, um »riskante und kaum kalkulierbare Auswirkungen auf die Versorgung« zu vermeiden, mahnt die KBV.
»Die Umstellung von Quartals- auf Jahrespauschalen mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, ist aber höchst komplex und birgt die große Gefahr erheblicher Honorarumverteilungen«, so KBV-Vize Stephan Hofmeister. Der Referentenentwurf sehe zudem kein zusätzliches Geld für die neuen Pauschalen vor.
Die Einführung der Versorgungspauschale dürfe keine sinkende Vergütung für die Chroniker-Behandlung zur Folge haben, so die KBV. Zudem müsse die Pauschale in medizinisch erforderlichen Fällen auch bei Mehrfachinanspruchnahmen bezahlt werden, zum Beispiel bei paralleler Behandlung durch eine Hausarztpraxis und eine Diabetologische Schwerpunktpraxis oder eine HIV-Schwerpunktpraxis.
Um eine Honorarumverteilung zu vermeiden, müsse das Finanzvolumen der Vorhaltepauschale definiert werden, so die KBV weiter. Leistungsbezogene Gebührenordnungspositionen dürften von den Krankenkassen in diesem Zusammenhang nicht abgewertet werden.
Positiv bewertet die KBV die geplante Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro für die Wirtschaftlichkeitsprüfung verordneter Leistungen. Durch diese Maßnahme würden rund 70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfungen entfallen. Dies sei ein wichtiger Beitrag zur Entbürokratisierung. Die KBV schlägt vor, diese Regelung auch für Abrechnungsprüfungen anzuwenden.
Am Montag findet die Anhörung der Verbände zum GVSG statt.