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Gleichbehandlung

Achtung bei Formulierung in Stellenanzeigen

»Wir sind ein junges und dynamisches Team und suchen«… Solche oder ähnliche Formulierungen sollten in Stellenanzeigen besser vermieden werden. Denn sie verstoßen gegen die Vorgabe der allgemeinen Gleichbehandlung. Manche Personen könnten sich direkt oder indirekt ausgegrenzt fühlen. Und auf eine Entschädigung klagen.
Jasmin Herbst
18.11.2024  12:30 Uhr

Als scheinbar gängige Formulierungen sind sie in Stellenanzeigen häufig zu lesen: »Sie verfügen über lange Berufserfahrung…«; »Sie starten als Berufsanfänger…« oder »Wir sind ein junges Team…«. Solche oder ähnlich formulierte Anforderungen sollten aus Sicht der Arbeitgeber aber tunlichst vermieden werden. Denn aufgrund der damit vorgegebenen Anforderungen könnten sich manche Bewerberinnen und Bewerber altersbedingt benachteiligt sehen. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet die Rechtsgrundlage um Entschädigungsansprüche geltend zu machen, sofern dahingehende Formulierungen etwa als Alters-Benachteiligung gesehen werden.

So entschied beispielsweise das Bundesarbeitsgericht (BAG) in letzter Instanz. Hier hatte ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in der von ihm veröffentlichen Stellenanzeige nach »Hochschulabsolventen/ Young Professionals« gesucht. Ein 36-jähriger Bewerber wurde abgelehnt und klagte erfolgreich auf eine Entschädigung nach AGG aufgrund einer von ihm behaupteten Altersdiskriminierung (BAG, Urteil vom 24. Januar2013, Aktenzeichen 8 AZR 429/11).

Auch eine indirekte Diskriminierung ist risikoreich

Nicht nur direkte, unmittelbare Diskriminierungen können risikoreich sein, sondern auch mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Alters können teuer werden. Sogar, wenn lediglich das eigene Team als »jung/jung geblieben oder dynamisch« beschrieben wird, kann dies eine Angriffsfläche für Entschädigungszahlungen nach dem AGG bieten. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in zweiter Instanz, dass eine Stellenanzeige, die die Formulierung »zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team« enthält, Entschädigungszahlungen nach dem AGG wegen Altersdiskriminierung auslösen kann.

Konkret hatte sich ein 61-jähriger Mann auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Im Nachgang erhielt er eine Absage, mit dem Inhalt, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden hätte, »der das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllen würde«. Der abgelehnte Bewerber sah sich in seinem Alter diskriminiert und konnte zwei Bruttomonatsgehälter als Entschädigungszahlungen geltend machen (LAG Nürnberg, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 2 Sa 1/20).

Auch wenn die Stellenanzeige formuliert, dass Bewerber mit »null bis zwei Jahren Berufserfahrung« gesucht werden, kann dies eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellen, so das BAG (Urteil vom 19. Mai 2016, Az. 8 AZR 470/14 und andere).

Es zeigt sich daher einmal mehr, wie bedeutsam jedes einzelne Wort bei der Formulierung von Stellenanzeigen ist. Arbeitgeber sind an dieser Stelle gut beraten, wenn Sie genau hinschauen und prüfen, welche Inhalte sie bei der Bewerbersuche veröffentlichen.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

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