ABDA will Skonto-Frage mit dem GVSG regeln |
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Skonti bringt für Apotheken Verluste mit sich. Die ABDA will mit dem GVSG den Status quo wiederherstellen. / © IMAGO/imagebroker
Die Skonto-Deckelung ist eines der drängendsten Probleme für die Apotheken. Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar Skonti mit Rabatten gleichsetzte und damit die Rx-Einkaufsmöglichkeiten für Apotheken stark einschränkte, müssen die Betriebe spürbare wirtschaftliche Verluste hinnehmen – und das angesichts steigender Kosten und Stillstand beim Fixum.
Eigentlich sollte mit dem Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) die Gewährung handelsüblicher Skonti wieder erlaubt werden. Doch das Gesetz hängt schon länger in der Warteschleife. Angesichts des Scheiterns der Ampelkoalition und bevorstehender Neuwahlen wird es aller Wahrscheinlichkeit nach in der Versenkung verschwinden. Ob andere Vorhaben wie das Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit noch verabschiedet werden, ist fraglich. In den Änderungsanträgen des letzteren Gesetzentwurfs war die Skonto-Frage allerdings sowieso nicht enthalten.
Die für morgen angesetzte Anhörung zum GVSG steht hingegen noch auf der Tagesordnung des Gesundheitsausschusses des Bundestags. Und die ABDA nutzt diesen Termin, um auf die Wiederherstellung des Status quo bei der Skonto-Regelung zu drängen. So fordert sie, § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung um folgenden Satz zu ergänzen: »Die Zulässigkeit einer Gewährung handelsüblicher Skonti auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens bleibt unberührt«.
Die Bundesvereinigung begründet dies mit dem Hinweis, dass die restriktive Auslegung der Vorschrift »zu einer unangemessenen finanziellen Belastung der Apotheken« führe. Die Treuhand Hannover gehe nach aktuellen Berechnungen bei Wegfall der Skonti im Durchschnitt von Verlusten von 20.000 bis 25.000 Euro pro Apotheke aus, heißt es.
Außerdem fordert die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des GVS mehr Handlungsspielräume für Apotheken bei der Auswahl von Arzneimitteln. Dadurch könnten insbesondere Lieferengpässe besser bewältigt und die Patienten schneller und zuverlässiger versorgt werden. Eine Abweichung von der Darreichungsform des verordneten Arzneimittels solle nicht nur bei der Verordnung von Kinderarzneimitteln, sondern generell möglich sein.
Des Weiteren setzt sich die ABDA dafür ein, dass Apothekenteams in dringenden Fällen dieselben Auswahloptionen haben sollten wie in Fällen, in denen Arzneimittel nicht verfügbar sind. Darüber hinaus sieht sie in einigen Fällen Bedarf dafür, dass Apotheken nach ärztlicher Rücksprache die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels anstelle des verordneten Arzneimittels vornehmen dürfen, was bisher noch nicht möglich sei.
Der im Juni in den Bundestag eingebrachte Entwurf des GVSG sieht unter anderem die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung, die Einführung von Vorhalte- und Versorgungspauschalen sowie die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Gesundheitskioske, Gesundheitsregionen, Primärversorgungszentren und die Finanzierung neuer Medizinstudienplätze über die Kassen sind inzwischen nicht mehr enthalten.