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Berufsbezeichnung
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ABDA will Retaxrisiko beim E-Rezept verringern

Die ABDA hat erneut gefordert, bei E-Rezepten auf die Angabe der Berufsbezeichnung zu verzichten. Zudem lehnt sie die Angabe der Anschrift einer sonstigen Gesundheitseinrichtung ab, da dies das Retaxationsrisiko erhöhe. Das macht die Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (21. AMVV-ÄndV) deutlich.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 02.04.2024  18:00 Uhr
Ergänzung birgt laut ABDA rechtliche Risiken

Ergänzung birgt laut ABDA rechtliche Risiken

Anders als der Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf außerdem vor, dass auf der Verschreibung die Anschrift einer »sonstigen Gesundheitseinrichtung« anzugeben ist, in der die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt tätig ist. Aus Sicht der ABDA bleibt unklar, welche Gesundheitseinrichtungen neben Praxen oder Kliniken der Gesetzgeber dabei im Blick hat.

Die Bundesvereinigung fordert daher, diese Ergänzung zu streichen. Sie begründet dies mit rechtlichen Risiken insbesondere bei elektronischen Rezepten. Angaben als Freitextfeld könne der Fachdienst der Gematik nicht überprüfen - das erhöhe den Prüfaufwand in den Apotheken. Zudem steige dadurch das Retaxationsrisiko für die Apotheken und es drohe weiterer Streit bei der Abrechnung, warnt die ABDA. Hingegen sei »nicht ersichtlich, dass durch die Angabe die Arzneimittelsicherheit verbessert werden kann«, heißt es in der Stellungnahme.

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