ABDA setzt sich mit Forderungen durch |
Bei den künftigen Befugnissen der Digitalagentur bei Störungen griff der Gesetzgeber nach Angaben der ABDA eine Forderung der Bundesvereinigung auf. So wurde im Kabinettsentwurf in § 330 SGB V der neu eingefügte Absatz 1a wieder gestrichen. Damit sollte die Digitalagentur in Fällen, in denen Anbieter und Hersteller Störungen nicht unverzüglich beseitigen, das Recht erhalten, diese zur Beseitigung der Störung anzuweisen oder selbst Maßnahmen zu ergreifen. Weiterhin hieß es dort: »Die Anbieter und Hersteller haben der Digitalagentur Gesundheit die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.«
Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme moniert, dass sich die vorgesehene Regelung in dem neuen Absatz 1a »ungünstig auf die Anbieterdichte auswirken und die Kosten für deren Produkte tangieren« könne. Denn durch die vorgesehene Kostenerstattungsspflicht für das Tätigwerden der Digitalagentur bei Störungen würden damit »Störungsrisiken bereits vorab eingepreist«.