ABDA: Mehr Rechtssicherheit bei Regelung zu Schaufensterware |
Cornelia Dölger |
06.09.2021 09:00 Uhr |
Ware im Schaufenster – nicht nur für Apotheken ein wichtiges Marketinginstrument. / Foto: Imago Images/Waldmüller
Ob eine Ware mit einem Preisschild versehen sein muss, ist nicht nur Sache des Händlers. Vielmehr ist hier gesetzlich klar festgelegt, welche Ware wie ausgezeichnet werden muss, geregelt wird dies etwa in der sogenannten Preisangabenverordnung (PAngV). Bei diesem Regelwerk, das bereits seit 1985 gilt, immer wieder novelliert wird und auch aktuell neu gefasst werden soll, geht es letztlich um Verbraucherschutz. Die Verordnung soll Endverbrauchern dabei helfen, Einzelhandelspreise von Waren vergleichen zu können. Sie sollen klar, korrekt und eindeutig über die Preishöhe informiert werden. Dazu muss der Preis inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden. Wo sich die angebotenen Waren dabei befinden – ob etwa Verkaufsraum oder auch im Schaufenster - spielt dabei keine Rolle.
Doch keine Regelung ohne Ausnahme – speziell in der PAngV finden sich so viele Abweichungen, dass selbst das zuständige Bundeswirtschaftsministerium von einem »Regel-Ausnahme-System« spricht, das sich allerdings bewährt habe und auch mit der aktuellen Novelle beibehalten werden solle. Eine der Ausnahmen betrifft die Preisauszeichnung von Waren in Schaufenstern – für Apotheken allemal ein relevantes Thema. Dazu legt der Verordnungsentwurf der Bundesregierung eine Neuerung auf, für die die ABDA in einem Rundschreiben an ihre Mitglieder nun Diskussionsbedarf angemeldet hat.
Konkret heißt es in Paragraf 10 des Verordnungsentwurfs, der seit Kurzem beim Bundesrat zur Beratung liegt: »(1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.« Es gilt demnach ein allgemeines Preisauszeichnungsgebot – das allerdings in einer vorhergegangenen Entwurfsfassung noch eine spezielle Ausnahme enthalten hatte. Demnach waren solche Waren von diesem Gebot ausgenommen, »die vor einem Erwerb durch den Verbraucher vom Händler nach einem Beratungsgespräch individuell hergestellt oder bestellt werden müssen«, wie es im Referentenentwurf noch hieß. Diese Ausnahme fehlt im Regierungsentwurf komplett.
Ignoriert wird das Thema dort allerdings nicht. In den Entwurfserläuterungen heißt es, dass für die Schaufensterware nach wie vor eine Ausnahme von der Preisauszeichnungspflicht bestehen könne, wenn nämlich eine reine Werbung vorliege. Für ein solches Werben für Produkte gilt die Vorschrift generell nicht, es sei denn, die Preisangabe ist Teil der Werbebotschaft. Ausschlaggebend sei hier die Frage, ob für den Verkauf der Ware zuvor eine Beratung nötig sei, heißt es in dem Entwurf. »Bedarf es dagegen für den Verkauf der Ware eines Beratungsgespräches, individueller Anpassungen oder produktspezifischer Konfigurationen für die anschließende Herstellung oder Beschaffung sowie den Kauf durch den Verbraucher, so kann eine reine Werbung vorliegen, die keine Preisangabe verlangt.«
Das könnte also auch für Waren in Apothekenschaufenstern gelten. Zumindest, so wertet es die ABDA, könne aus der Formulierung geschlossen werden, dass »zukünftig bei beratungspflichtigen Produkten, für die die Apotheke im Schaufenster Werbung betreibt, eine Preisangabe nicht zwingend verlangt wird«. Dass aber aus einer solchen Formulierung also erst Schlüsse gezogen werden müssten und keine eindeutigen Ausnahmevorschriften bestehen, kommt der ABDA nicht entgegen.
Insgesamt seien die Änderungen zwar durchaus als Verbesserung gegenüber der vorherigen Version zu werten, schreibt die Bundesvereinigung an ihre Mitglieder. Die Rechtssicherheit komme jetzt aber zu kurz. Deshalb werde sie gegenüber dem federführenden Wirtschaftsausschuss im Bundesrat dazu Stellung nehmen und anregen, eine entsprechende Ausnahme für beratungspflichtige Waren zu verankern. Dass der Wirtschaftsausschuss sich mit dem Verordnungsentwurf auseinandersetzt, sei theoretisch in dessen nächster Sitzung am 23. September möglich.