ABDA gegen Gesetz zu medizinischem Cannabis |
Der Entwurf des Cannabisgesetzes sieht vor, die Abgabe von medizinischem Cannabis in einem eigenen Gesetz zu regeln. Die ABDA hält dies für problematisch. / Foto: shutterstock/lifestyle discover
Die Bundesregierung will Cannabis zu Genusszwecken legalisieren. Wie die PZ berichtete, präsentierte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 6. Juli einen Referentenentwurf des »Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften«, kurz »Cannabisgesetz«. Demnach sollen nicht gewinnorientierte »Cannabis-Clubs« unter strengen Auflagen die Droge legal anbauen und in begrenzter Menge an ihre Mitglieder abgeben dürfen. Die Mitglieder müssen mindestens 18 sein. Auch der private Anbau von bis zu drei Pflanzen soll für Erwachsene künftig straffrei bleiben. Der ursprünglich geplante freie Verkauf von Cannabis in lizenzierten Geschäften, gegebenenfalls auch in Apotheken, soll wegen Rechtsbedenken der Europäischen Union auf Modellregionen beschränkt bleiben. Dazu will das BMG einen weiteren Gesetzentwurf vorlegen.
Die ABDA hat sich heute offiziell zum Gesetzentwurf geäußert. In ihrer Stellungnahme bekräftigte die Bundesvereinigung erneut, dass sie die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken »aus fachlichen Gründen« ablehnt. Zudem regte sie an, im Entwurf den derzeit verwendeten Begriff »Beipackzettel« zu ersetzen, »um die Verwechslung mit der Packungsbeilage auszuschließen, die umgangssprachlich als Beipackzettel bezeichnet« werde.
Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zu medizinischem Cannabis. Demnach ist geplant, die Abgabe der Droge zu medizinischen Zwecken in einem Extra-Gesetz zu regeln. Diesen Plänen erteilte die ABDA nun eine Absage. Cannabis zu medizinischen Zwecken sei ein Arzneimittel, das den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliege. Insofern seien »keine parallelen Regelungen in einem Medizinal-Cannabisgesetz« notwendig. Dadurch bestehe die Gefahr, dass medizinisches Cannabis »als eigenständiges Produkt und damit als Nicht-Arzneimittel« eingestuft werde. Zudem entstünde hierdurch ein Widerspruch zu übergeordnetem EU-Recht. »Diese Einstufung könnte darüber hinaus auch dazu führen, dass Medizinal-Cannabis in Apotheken als Nicht-Arzneimittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden kann«, warnte die ABDA in ihrer Stellungnahme. Sofern für medizinisches Cannabis Regelungsbedarf bestehe, forderte die Standesvertretung, dies durch Ergänzungen im Arzneimittelgesetz sowie den darauf basierenden Rechtsverordnungen zu regeln.
Hintergrund für das geplante neue Medizinal-Cannabisgesetz ist, dass die Droge künftig nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fallen soll. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Besitz der Droge in begrenzten Mengen für Erwachsene künftig straffrei werden kann. Im Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, sowohl die Abgabe von Genusscannabis als auch die von Medizinalhanf in separaten Gesetzen zu regeln.
Mit der kontrollierten Freigabe von Genusscannabis will das BMG unter anderem den illegalen Markt für Cannabis eindämmen, den Kinder- und Jugendschutz stärken und die Konsumenten vor Verunreinigungen schützen. Laut Gesetzentwurf rechnet das Ministerium mit Kosteneinsparungen bei der Justiz von mehr als einer Milliarde Euro im Jahr. Der Deutsche Richterbund (DRB) hält dies hingegen für unrealistisch. DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn warnte, dass die Umsetzung der Pläne zu hohem Kontrollaufwand und unter dem Strich sogar eher zu einer Mehrbelastung der Justiz führen würde.