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Entwurf des Digital-Gesetzes

ABDA für Ident-Verfahren allein in Apotheken

Auch künftig sollten ausschließlich Apotheken Versicherte identifizieren können. Das fordert die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Digital-Gesetzes. Zudem spricht sich die Bundesvereinigung für Nachbesserungen bei der digitalen Unterstützung des Medikationsmanagements sowie bei der geplanten neuen Leistung »assistierte Telemedizin in Apotheken« aus.
Anne Orth
01.08.2023  14:00 Uhr

Mit dem »Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens«, kurz Digital-Gesetz, will die Bundesregierung in erster Linie eine bessere Nutzung der elektronischen Patientenakte (EPA) und des E-Rezepts erreichen. Das Bundesgesundheitsministerium hat dazu am 20. Juni einen Referentenentwurf vorgelegt. Dem Entwurf zufolge soll die EPA zunächst das digitale Medikationsmanagement unterstützen. Apothekenteams sollen verpflichtet werden, den elektronischen Medikationsplan zu aktualisieren, sofern Patienten dem nicht widersprochen haben. E-Rezepte werden ab Januar 2024 Pflicht, und die Krankenkassen sollen eigene E-Rezept-Apps anbieten dürfen. Versicherte sollen zudem Anspruch auf die neue Leistung »assistierte Telemedizin in Apotheken« haben.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die ABDA grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfes, die digitale Transformation des Gesundheitswesens voranzutreiben. Die Umsetzungsfristen hält die Bundesvereinigung allerdings angesichts knapper Ressourcen für die notwendigen IT-Entwicklungen für »sehr ambitioniert«. Zudem kritisiert sie, dass die mit dem Gesetzentwurf »einhergehenden erheblichen Mehraufwände auf Seiten der Industrie und der Leistungserbringer unberücksichtigt« blieben. Fragen der Refinanzierung blieben ungeklärt, heißt es.

Laut Gesetzentwurf sollen künftig neben den Apotheken auch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte berechtigt sein, Versicherte zu identifizieren und ihnen somit den Zugang zu Anwendungen der Telematik-Infrastruktur wie der EPA und dem E-Rezept zu ermöglichen. »Hiergegen bestehen aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen erhebliche Bedenken«, formuliert die ABDA in ihrer Stellungnahme und fordert, an der bisherigen Regelung festzuhalten, wonach das Ident-Verfahren allein Aufgabe der Apotheken ist. Diese Regelung gilt seit Januar 2023, seit das Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz in Kraft ist.

Regelungen zur assistierten Telemedizin noch »unausgereift«

Laut Gesetzentwurf sollen Apotheken künftig die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen der assistierten Telemedizin anzubieten. So sollen sie Versicherte zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und sie anleiten können, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen sie bei einer ärztlichen telemedizinischen Leistung einfache medizinische Routineaufgaben zur Unterstützung durchführen können. Grundsätzlich begrüßt die ABDA dies in ihrer Stellungnahme, hält den Entwurf bei diesem Sachverhalt aber für »unausgereift«.

Beim Bereitstellen technischer Ausstattungen zur Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen in der Apotheke schaffe man erstmals die Situation, dass ein Arzt gewissermaßen in einer Apotheke praktiziere. Dies widerspreche geltendem Recht, das eine bauliche Trennung der Apothekenbetriebsräume von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen verlange, kritisiert die ABDA. Sie bezweifelt auch, ob durch die neue Leistung wie beabsichtigt die Versorgung in strukturschwachen ländlichen Gebieten gestärkt werde. Vielmehr sieht sie das Risiko, dass überregionale – auch ausländische – Anbieter telemedizinischer Leistungen in Konkurrenz zu Arztpraxen treten und diesen einen auskömmlichen Betrieb erschweren könnten. Dadurch bestehe die Gefahr, dass das Versorgungsangebot vor Ort weiter ausgedünnt werden könne.

Kritisch sieht die Bundesvereinigung zudem, dass Apotheken laut Gesetzentwurf die Möglichkeit erhalten sollen, einfache medizinische Routineaufgaben zur Unterstützung einer ärztlichen telemedizinischen Leistung durchzuführen. Dabei stellten sich Fragen zum Arztvorbehalt, zur gegebenenfalls erforderlichen Einbindung in einen Behandlungsvertrag sowie zu daraus resultierenden Haftungsfragen. Es stelle sich auch die Frage, welche Funktion Apotheken und ihrem Personal in rechtlicher Hinsicht zugewiesen werde. Es sei zudem unklar, worauf genau Versicherte Anspruch hätten. Die ABDA fordert den Gesetzgeber auf, die Regelungen zur neuen Leistung konkreter festzulegen. Ohne entsprechende gesetzliche Konkretisierung sieht die Standesvertretung das Risiko, dass sich bei den Verhandlungen keine Einigung herstellen lässt und – wie bei den pharmazeutischen Dienstleistungen – langwierige Schieds- und Klageverfahren die Folge sein könnten.

Chance zu »echtem« Medikationsplan nutzen

Nachbesserungen fordert die ABDA auch bei der digitalen Unterstützung des Medikationsmanagements. Zwar begrüßt sie, dass für alle Patienten, die dies nicht ausdrücklich ablehnen, in der EPA medikationsspezifische Daten gespeichert werden und damit die Basis für eine digitale Unterstützung des Medikationsmanagements geschaffen werden soll. Problematisch sei allerdings »die Bezeichnung einer bloßen Sammlung von Verordnungs- und Dispensierdaten als Medikationsplan«, heißt es. Tatsächlich handele es sich um eine Dokumentation der aktuell angewendeten Arzneimittel, die erst unter Berücksichtigung von Therapieanweisungen, der Ergänzung von relevanten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten sowie der inhaltlichen Prüfungen und Bewertungen durch die beteiligten Leistungserbringer zu einem Medikationsplan werde.

Daher regt die Standesvertretung an, die Begriffe »Medikationsplan« und »Medikationsliste« zu definieren und damit voneinander abzugrenzen. Soweit ein »echter« Medikationsplan angestrebt werde, müssten Mindeststandards erfüllt werden, die sich sowohl auf die Qualität der Daten als auch auf erforderliche dazugehörige Prozesse bezögen. Die vorgelegte Änderung des SGB V gäbe die Chance, die oben genannten Voraussetzungen für einen »echten« Medikationsplan, der den Namen verdiene, erstmals vollständig zu beschreiben, heißt es in der Stellungnahme.

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