ABDA fordert Regeln zur Altersprüfung |
Ev Tebroke |
18.06.2025 15:30 Uhr |
Gefährlicher Missbrauch: Um Lachgas als Droge zu verwenden, werden die Kartuschen mit speziellen Geräten geöffnet. Danach wird das Gas in Ballons gefüllt und aus dem Ballon eingeatmet. / © Adobe Stock/Corinne
Um den seit Jahren zunehmenden Missbrauch von Lachgas (Distickstoffmonoxid) und sogenannter K.-o.-Tropfen (Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO)) als Rauschdrogen einzudämmen, hat die Regierung nun eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht.
Künftig soll die Abgabe der entsprechenden Stoffe an Minderjährige sowie der Erwerb über den Versandhandel verboten werden. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des sogenannten Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG-ÄndG) vor.
»Die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO stellt eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung dar. Ihr missbräuchlicher Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls schwerwiegenden Gesundheitsgefahren verbunden«, heißt es in dem Referentenentwurf.
Bislang sind diese psychoaktiven Industriechemikalien nicht im NpSG erfasst. Um die »omnipräsente Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO« einzudämmen, sieht der Gesetzentwurf nun ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot an und für Minderjährige vor. Auch die Abgabe über Automaten und über den Versandhandel an Endverbraucher soll künftig untersagt sein. Bei Lachgas soll dies unabhängig von der Verpackungsgröße gelten. Bei GBL/BDO sollen der Reinstoff sowie Zubereitungen mit mehr als 20 Prozent Gehalt dieser Stoffe dem Verbot unterliegen.
Geplant ist dabei, besagte Einzelstoffe künftig in einer neuen Anlage 2 als Positivliste entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zu erfassen.
Die ABDA begrüßt nach eigenen Angaben die Maßnahmen, die die missbräuchliche Anwendung von Distickstoffmonoxid und Chemikalien zur Herstellung von K.-o.-Tropfen verhindern. Die Bundesvereinigung gibt jedoch zu Bedenken, ob es sachgerecht sei, dass für die in Anlage 2 erfassten Stoffe ein Inverkehrbringen im Wege des Präsenzhandels gegenüber Erwachsenen weiterhin möglich bleibt.
»Vor dem Hintergrund des missbräuchlichen Konsums von Lachgas und der auch strafrechtlich relevanten Verwendung von K.-o.-Tropfen halten wir es für überlegenswert, ob nicht eine Beibehaltung der bisherigen materiellrechtlichen Struktur des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetze und eine Unterstellung der genannten Wirkstoffe in der geltenden Anlage sachgerecht wäre«, so die ABDA in ihrer heute veröffentlichten Stellungnahme. Insbesondere der auch nach dem Verordnungsentwurf weiterhin erlaubte Bezug von μ-Butyrolacton und 1,4-Butandiol durch Erwachsene im stationären Handel erscheine in diesem Zusammenhang möglicherweise nicht ausreichend.
Sollte an den vorgesehenen Änderungen festgehalten werden, fordert die ABDA, »eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Prüfung von Personaldokumenten zur Feststellung des Alters potenzieller Käufer gesetzlich zu verankern«.
Als Blaupause für eine solche Regelung schlägt die Bundesvereinigung die im Ausgangsstoffgesetz in § 9 Absatz 1 getroffene Regelung vor. Dieser Absatz erlaubt, dass sich Wirtschaftsteilnehmer vor der Abgabe eines solchen Stoffes an Privatpersonen einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen lassen können, um die Identität des Erwerbers zu überprüfen.