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Elektronische Verordnung

ABDA fordert einheitliche Vorgaben für T-Rezept

Ab dem 1. Juli 2025 sollen auch T-Rezepte elektronisch verschrieben werden können. Die dazu geplanten Änderungen der Verordnungsregeln sind aus Sicht der ABDA »nicht praktikabel«. Die divergierenden Vorgaben würden verunsichern und erhöhten das Risiko von Retaxationen.
Ev Tebroke
29.01.2025  09:00 Uhr

Seit 1. Januar 2024 gilt für herkömmliche ärztliche Verordnungen (Muster-16) die E-Rezept-Pflicht. Ab 1. Juli sollen nun auch T-Rezepte elektronisch ausgestellt werden können. Die dazu notwendigen Anpassungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) stoßen bei der ABDA auf Kritik. Denn sie sehen für Papierrezept und E-Rezept unterschiedliche Pflichtangaben vor.

Die 22. Verordnung zur Änderung der AMVV regelt über eine Anpassung des § 3 AMVV, dass T-Rezepte als gekennzeichnete Sonderrezepte künftig auch in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur (TI) ausgestellt werden können. Was die Gültigkeit des E- T-Rezeptes betrifft, so bleibt es wie bei der Papierverordnung bei einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Tagen nach dem Datum seiner Ausfertigung oder seiner qualifizierten elektronischen Signatur. Hinsichtlich anderer Vorgaben gibt es aber Unterschiede zwischen den beiden Verordnungsvarianten zu berücksichtigen.

Laut Verordnungsentwurf soll der verschreibende Arzt bei der elektronischen T-Verordnung zukünftig vermerken müssen, ob die Behandlung außerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets erfolgt. Bei einer Verordnung auf dem herkömmlichen Weg mittels Formblatt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss der Arzt hingegen zusätzlich ankreuzen, falls die Behandlung innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets erfolgt.

»Dies macht keinen Sinn, führt zu zusätzlichem Aufwand in den Arztpraxen und den Apotheken und erscheint nicht erforderlich, da die Verordnungsbegründung anführt, dass in der Praxis eine Off-Label-Anwendung in weniger als 1,5 Prozent der Fälle erfolgt«, kritisiert die ABDA in ihrer Stellungnahme.

Abweichungen laut ABDA »nicht praktikabel«

Weiter heißt es: »Wir halten es nicht für praktikabel, wenn die Mindestangaben eines T-Rezepts für ein elektronisches Rezept und eine herkömmliche Verschreibung auf einem analogen T-Rezept-Vordruck voneinander abweichen.« Dies führe zu Unsicherheiten bei der Prüfung von T-Rezepten auf ihre Ordnungsgemäßheit in der Apotheke, könne zu einer Erhöhung des Risikos von Retaxationen durch die Krankenkassen führen und unterliege grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, so die Bundevereinigung.

Die ABDA regt an, die Anforderungen an die Verordnung unabhängig von der Wahl der technischen Mittel zu vereinheitlichen. Der Arzt solle lediglich nur dann ein Kreuz machen müssen, wenn ausnahmsweise eine Anwendung außerhalb der zugelassenen Anwendung erfolgen soll.

Die Standesvertretung hatte bereits im Dezember 2024 anlässlich des Referentenentwurfs diese Punkte gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) bemängelt. Da die Anmerkungen jedoch nicht berücksichtigt wurden, trägt sie ihre Positionen nun erneut vor und hofft auf eine Einsicht des Gesundheitsausschuss des Bundesrats. Dort steht die Änderungsverordnung am heutigen Mittwoch auf der Tagesordnung.

Für die Ärzte dürfte die elektronische T-Rezept-Verordnung das Verschreibungsprozedere grundsätzlich vereinfachen. Denn anders als beim Papierrezept ist auf dem E-T-Rezept nicht mehr anzugeben, dass die medizinischen Informationsmaterialien zu Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid gemäß der aktuellen Fachinformationen entsprechender Fertigarzneimittel vorliegen; dass bei der Verschreibung alle Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformationen eingehalten werden; und dass die ärztliche Person über ausreichende Sachkenntnisse zur Verschreibung dieser Arzneimittel verfügt.

Der Wegfall der Anforderungen von T-Rezept-Formularen soll den ärztlichen Personen jährlich eine Kostenersparnis von 1300 Euro bringen, rechnet das BMG.

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