ABDA fordert einheitliche Preisregelung für Medizinalhanf |
Jennifer Evans |
22.05.2024 09:40 Uhr |
Trotz neuer Regelungen rund um Konsumcannabis: Die bisherigen Preise für verschreibungspflichtiges Medizinal-Cannabis müssen laut ABDA weiterhin gelten. / Foto: Adobe Stock/roxxyphotos
In knapp zwei Wochen ist eine öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags zur Überarbeitung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) sowie des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) geplant. Die Änderungen betreffen die Apotheken zwar nicht. Die ABDA nimmt das Verfahren aber zum Anlass für eine kurze Stellungnahme. Ziel ist es, gegenüber dem Gesundheitsausschuss noch einmal klarzustellen: Die Preisbildung für verschreibungspflichtiges Medizinal-Cannabis gilt auch weiterhin.
Demnach hat sich seit Inkrafttreten der Regelungen des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 in der Praxis ein formales Problem ergeben. Grundsätzlich findet nämlich das Arzneimittelgesetz (AMG) nur noch Anwendung, sofern im MedCanG keine Spezialregelungen zu finden sind. Das ist bei der Preisbildung für verschreibungspflichtiges Medizinal-Cannabis der Fall. Folglich ergeben sich die Preise weiterhin gemäß § 78 AMG sowie der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Anders dagegen sieht die Sache bei der Apothekenpflicht aus. Im MedCanG steht nun, dass Medizinalcannabis an den Patienten nur nach Vorlage des Rezeptes und im Rahmen eines Apothekenbetriebs abgegeben werden darf. Damit existiert eine solche Spezialregelung, die also Vorrang gegenüber AMG § 43 Absatz 1 hat. Der Knackpunkt: Die AMPreisV ist an eben diesen § 43 Absatz 1 AMG gekoppelt.
Die Befürchtung der ABDA ist nun, dass sich die AMPreisV womöglich nicht auf Medizinalcannabis anwenden lässt. Allerdings seien etwaige Verstöße gegen die AMPreisV in der Vergangenheit allenfalls nach den Vorschriften der Berufsordnungen der Apothekerkammern der Länder berufsrechtlich geahndet worden, beruhigt die ABDA. Dennoch regt die Bundesvereinigung gegenüber dem Gesundheitssauschuss an, eine sprachliche Anpassung der Vorschriften vorzunehmen, durch die eine »einheitliche Preisbildung für Medizinalcannabis gesichert wird«, wie es in der Stellungnahme heißt.