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Ende der Übergangsregel

Ab Jahreswechsel gelten neue TI-Pauschalen

Apotheken, die Anspruch auf eine Kostenerstattung für die Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) nach den alten Regeln haben, können diese nur noch bis zum 31. Dezember beantragen. Dann endet die Übergangsregelung. Ab Jahreswechsel greift ausschließlich die Neuregelung, damit einher geht eine Absenkung der Erstattungshöhe.
Ev Tebroke
21.12.2023  14:30 Uhr
Ab Jahreswechsel gelten neue TI-Pauschalen

Wie der für die Auszahlung der TI-Pauschalen zuständige Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekervereins (DAV) heute informierte, endet mit Jahresende die Übergangsfrist für Apotheken, die noch Ansprüche aus der bis 30. Juni 2023 geltenden Erstattungsregelung anmelden wollen, sprich für solche, die ihre TI vor dem 1. Juli in Betrieb genommen haben. Danach verfallen diese Ansprüche, und die Anträge laufen nach der neuen TI-Regelung.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die Erstattung der TI-Kosten ab 1. Juli 2023 auf eine neue Grundlage gestellt. Nach der alten Regel hatten Apotheken Anspruch auf eine Einmalzahlung im vierstelligen Bereich (3197 Euro für die Erstausstattung inklusive zweier stationärer Kartenterminals; plus zusätzlich 449 Euro für Inhaber-Heilberufsausweis (HBA), 378,15 Euro für SMC-B-Card, einen Zuschuss für Handscanner von 150 Euro etc.). Zudem gab es eine monatliche Betriebskostenpauschale von rund 70 Euro.

Kürzungen der Pauschale

Mit der Neuregelung werden die Apotheken laut NNF in drei Cluster eingeteilt, abhängig von der Anzahl der zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel: bis 19.999 Packungen; zwischen 20.000 und 39.999 Packungen und ab 40.000 Packungen. Auch wird die Pauschale gekürzt, wenn dem NNF nicht alle vorgeschriebenen Anwendungen, sprich elektronischer Medikationsplan und elektronische Patientenakte (EPA) angezeigt wurden. Auch wenn die TI-Inbetriebnahme vor dem 1. Juli lag, fällt die Pauschale für die ersten 30 Betriebsmonate niedriger aus. Die neuen monatlichen Pauschalen liegen laut NNF demnach im dritten Quartal 2023 zwischen 49,59 Euro (kleine Apotheke, Inbetriebnahme nach dem 31. März 2021 und fehlender PTV4-/EPA-Nachweis) und 269,32 Euro (große Apotheke, alle notwendigen Anwendungen nachgewiesen und Inbetriebnahme vor dem 1. April 21).

Wie der NNF informiert, erhalten derzeit 16.279 Apotheken Pauschalen nach der neuen TI-Regelung. Deren Bescheide seien mit TI20 gekennzeichnet. Für das dritte Quartal überweist der Fonds nach eigenen Angaben insgesamt rund 8,7 Millionen Euro an diese Apotheken.

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