50-Cent-Pauschale dauerhaft auch für BG-Rezepte |
Cornelia Dölger |
06.01.2025 14:40 Uhr |
Auch für BG-Rezepte gelten nun die erweiterten Austauschregeln nach § 129 Absatz 2a SGB V – und damit der Anspruch auf die Engpasspauschale nach § 3 Absatz 1a Arzneimittelpreisverordnung. / © PZ/Dölger
Für so genannte BG-Rezepte, die nach einem Arbeitsunfall zum Tragen kommen, übernehmen die Berufsgenossenschaften (BG) beziehungsweise die Unfallkassen die Kosten. Bei diesen Rezepten zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gelten teils ähnliche Bedingungen wie bei GKV-Rezepten, etwa bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel.
Zu erweiterten Austauschregeln bei Lieferengpässen gab es wegen des fehlenden Bezugs der DGUV zu § 129 Absatz 2a SGB V, der Lieferengpässe regelt, bislang aber keine eindeutige Regelung; die Unfallversicherung regelt die Erstattung in SGB VII und verweist nicht auf den entsprechenden Paragraphen in SGB V.
Ob die Lieferengpassregeln auch auf BG-Rezepte anwendbar sind und ob Apotheken mithin bei BG-Rezepten die Engpasspauschale nach § 3 Absatz 1a Arzneimittelpreisverordnung abrechnen können, war also letztlich ungeklärt.
Seit 1. September 2024 galt allerdings eine Übergangsvereinbarung zwischen dem DAV und der DGUV sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die DGUV und die SVLFG stellten in einer Erklärung klar, dass der Vergütungsanspruch der Apotheke bestehen bleibt, wenn die Apotheke bei Lieferengpässen entsprechend der Regelung in § 129 Absätze 2a und 2b SGB V versorgt. Die Erklärung gelte für alle Arzneimittelabgaben ab dem 1. September 2024 und bis zur entsprechenden Anpassung des DGUV-Arzneiversorgungsvertrags, informierte die ABDATA damals.
Diese Regelung wurde nun verstetigt. Wie der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Sonderrundschreiben mitteilte, wurde zum 1. Januar der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) aktualisiert.
Folgende Neuerungen sind darin enthalten:
Der aktualisierte Arzneiversorgungsvertrag ist demnach seit 1. Januar 2025 in Kraft.
Über die Besonderheiten von BG-Rezepten via E-Rezept informierte die Gematik bereits vor einem Jahr, kurz nach der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts. Um ein E-Rezept in solchen Fälle auszustellen, müssten demnach folgende Informationen vorliegen:
Von Apotheken seien der Name der Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Unfallkasse, das Unfallkennzeichen und gegebenenfalls der Unfalltag zu prüfen. Eine Heilung dieser sowie weiterer Angaben sei nach Rücksprache mit dem Arzt möglich. Apotheken sollten dazu die Rezeptänderung mit dem Schlüssel 12 (freitextliche Dokumentation) verwenden. Wenn diese Informationen in der Warenwirtschaft nicht angezeigt werden, sollten sich die Apotheken bei ihrem Systemhersteller erkundigen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.