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WM-Werbung: Vorsicht, sonst droht die rote Karte!

 

Der Countdown läuft, am 14. Juni beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland. Und spätestens dann ist wieder ganz Deutschland im Fußball-Fieber. Auch viele Apotheken nutzen die zahlreichen Werbemöglichkeiten, die ein solches massentaugliches Ereignis bietet. Doch Vorsicht: Die WM ist ein Markenprodukt des Fußball-Weltverbands FIFA. Wer da die falsche Schaufenster-Deko wählt, oder womöglich Gewinnspiele anbietet, kann schnell viel Ärger bekommen.

Die FIFA hält nämlich zahlreiche Schutzrechte nicht nur an Emblemen, Maskottchen und Logos, sondern auch an Einzelbegriffen und Wortkombinationen. So sind etwa Wortschöpfungen wie «World Cup», «Russia 2018», «WM 2018» und viele andere markenrechtlich geschützt. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) warnen deshalb vor möglichen Fallstricken und geben online Hinweise, auf was bei der Werbung im Zusammenhang mit dem Sportevent zu achten ist.

«Wer ohne Lizenz den Absatz seiner Produkte oder Dienstleistungen mit den Begriffen rund um die WM 2018 bewerben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat einholen», rät etwa die IHK Frankfurt am Main auf ihrer Homepage unter dem Stichwort Markenrecht. Andernfalls könnten Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen drohen. «Unserer Erfahrung nach verfolgt die FIFA die Verletzung ihrer Rechte sehr genau», warnen die IHK-Experten.

Trotzdem können Apotheker die Weltmeisterschaft nutzen, um Kunden anzusprechen. Dies kann aber lediglich in einem eher allgemeinen Fußball-Kontext geschehen. Erlaubt ist etwa eine dekorative Schaufenstergestaltung mit Flaggen, Fußbällen, Fußball-Schaufensterpuppen oder Toren. Alles aber bitte ohne offizielle WM-Embleme. Auch generelle Werbeaussagen wie «Fußball in Russland» oder «Fußball-Wochen» sind unproblematisch. Möchte der Apotheker für seine Kunden Spielpläne anbieten, so müssen diese selbstgestaltet sein, die FIFA-Spielpläne darf er nicht auslegen. Auch wenn er Angebote bewerben möchte, muss er bei der Wortwahl aufpassen. Während «World Cup»-Offerten unzulässig sind, sind «Weltmeister»-Angebote hingegen erlaubt.

Auch die Möglichkeit von Gewinnspielen ist gegeben. Dabei muss der Apotheker allerdings aufpassen, dass diese nicht mit dem Kauf von Produkten gekoppelt werden. Denn das wäre dann ein Verstoß gegen Paragraf 7 Heilmittelwerbegesetz. Und das ist wiederum eine andere Partie, in der es viele rote Karten geben kann.  (et)

 

31.05.2018 l PZ

Foto: Fotolia/103tnn

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