Impfstoffe: AOK scheitert an Vergabekammer |
Die Impfstoffvereinbarung der AOK-Nordost ist gescheitert. Laut Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) hat die zweite Vergabekammer des Bundes die Impfstoffvereinbarungen der AOK für unwirksam erklärt. «Wir sehen uns in unserer massiven Kritik an den Impfstoffvereinbarungen der AOK-Nordost bestätigt. Der Gesetzgeber muss über die bestehende Regelung hinaus klarstellen, dass Ausschreibungen für Impfstoffe unzulässig sind», kommentierte der stellvertretende Hauptgeschäftsführer des BPI, Dr. Norbert Gerbsch.
Der BPI soll die Impfstoffvereinbarungen der AOK-Nordost zuvor heftig kritisiert haben. Laut Gerbsch habe die Kritik des BPI zum Scheitern der Impfstoffvereinbarung beigetragen. Nun erklärte die Vergabekammer die Vereinbarung gar für unwirksam.
Ausschlaggebend für den Beschluss der Vergabekammer war laut BPI der Umstand, dass die AOK-Nordost mit der Grippeimpfstoff-Vereinbarungen die Ärzte in ihrer Verschreibungspraxis gelenkt habe, kritisiert Gerbsch. Der BPI-Vize machte auch deutlich, dass die Vergabekammer Impfstoff-Ausschreibungen grundsätzlich für zulässig halte. Gerbsch: «Der Gesetzgeber muss dringend klarstellen, dass Ausschreibungsmodelle den Zielen einer stabilen Impfstoffversorgung und einer hohen Impfquote widersprechen.»
Mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) wurde im letzten Jahr die Möglichkeit zum Abschluss exklusiver Rabattverträge für Impfstoffe wegen der Gefahr von Lieferengpässen gestrichen. Die Lesart der Vergabekammer, dass Ausschreibungen dennoch zulässig seien und die Vertragspraxis der AOK-Nordost zeigten, dass der Gesetzgeber Ausschreibungen für Impfstoffe über die bestehende Regelung hinaus grundsätzlich verbieten müsse.
«Pharmazeutische Unternehmen arbeiten gemeinsam mit den Behörden eng zusammen, um Lieferengpässe zu vermeiden. Das alleine aber packte das Übel nicht an seiner Wurzel», sagt Gerbsch. Der BPI fordert, dass es Ausschreibungen für Arzneimittel erst dann geben darf, wenn mindestens vier Anbieter im Markt sind und zudem die Krankenkassen an mindestens drei Anbieter Zuschläge erteilen müssen. (dr)
18.05.2018 l PZ
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