Rentenversicherung: Aufwind für Apotheker |

Das Bundessozialgericht (BSG) hat heute ein entscheidendes Urteil für alle Apotheker gefällt, die sich derzeit im Streit mit der Deutschen Rentenversicherung befinden (DRV). Demnach ist ein Apotheker nicht nur dann von der gesetzlichen Versicherung befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend sei auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit, so die Kasseler Richter (Aktenzeichen B 5 RE 5/16 R).
Die Richter knüpften damit an ihre Entscheidung vom 7. Dezember 2017 an (Aktenzeichen B 5 RE 10/16 R). Dort hatten sie die Befreiung eines Tierarztes anerkannt, der im medizinischen Außendienst eines Pharmaunternehmens tätig war. Ausschlaggebend sei die konkret ausgeübte Tätigkeit, die anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen desjeweiligen Landesrechts zu beurteilen ist.
Hintergrund der heutigen BSG-Entscheidung war die Klage eines approbierten Apothekers, der seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt ist, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die Deutsche Rentenversicherung abgelehnt. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg.
Auf die Revision der DRV hat das BSG das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der, für das Bundessozialgericht bindenden, Feststellungen des Landessozialgerichts unter anderem zum Landesrecht hat der Apotheker eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt sei dabei nicht entscheidend. Der dem Apotheker von der DRV erteilte Befreiungsbescheid wegen einer Tätigkeit als Apotheker aus dem Jahr 1985 hat bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung hingegen keine rechtliche Wirkung.
Auf Anfrage der Pharmazeutischen Zeitung erklärte heute Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): «Das BSG hat bekräftigt, dass sich die Frage nach der berufsspezifischen Tätigkeit anhand der jeweiligen kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften bestimmt, bei Apothekern also nach Landesrecht.» Ihre Überprüfung liege mithin grundsätzlich nicht in der Kompetenz des BSG, betonte er.
Weiterhin habe das Gericht erneut festgestellt, dass die Pflicht zur Approbation keine unmittelbare Voraussetzung für die Befreiungsfähigkeit sei. Warum es die Entscheidung letztlich an das LSG zurückverwiesen hat, sei aufgrund der kurzen mündlichen Begründung «nicht ganz nachvollziehbar», so Kilger zur PZ. Offenbar fehle es an notwendigen tatsächlichen Festsetzungen zu Formalvoraussetzungen. Der Jurist erhofft sich weitere Erklärungen aus den schriftlichen Urteilsgründen, die in einigen Wochen vorliegen sollen. (kg)
22.03.2018 l PZ
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