BtM-Gesetz: Aufnahme neuer psychoaktiver Stoffe geplant |

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will zwei weitere synthetische Cannabinoide gesetzlich verbieten. Das sieht ein Referentenentwurf zur entsprechenden Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vor. Mit der geplanten «Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und andere Vorschriften» sollen zudem in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) redaktionelle Änderungen erfolgen.
Laut Entwurf sollen zwei neue psychoaktive Stoffe (NPS) in die Anlage II des BtMG aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um die synthetischen Cannabinoide CUMYL-PeGaClone und CUMYL-5F-P7AICA. Diese Stoffe gelten nach Einschätzung von Experten als «nicht nur gering psychoaktiv und in besonderer Weise gesundheitsgefährdend» und werden «in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet», so das BMG.
Synthetische Cannabinoide werden oft als Ersatz für natürliches Cannabis missbraucht. Ihr Wir- kungsspektrum ähnelt meistens dem in der Cannabispflanze vorkommenden klassischen Cannabinoid Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC). Sie haben jedoch gegenüber THC oft vielfach stärkere Wirkungen und Nebenwirkungen, warnt das BMG. Dazu zählen etwa erhöhter Blutdruck, Übelkeit, beschleunigter Puls, euphorisierende Wirkungen und psychische Störungen. Wegen der hohen Wirksamkeit bestehe zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Überdosierung.
Viele dieser NPS sind daher hierzulande bereits dem BtMG unterstellt worden, wie etwa die sogenannten «Spice»-Wirkstoffe, die als Kräutermischungen verkauft wurden. Doch es tauchen immer wieder neue Stoff-Verbindungen und Mischungen auf. Die beiden oben genannten Stoffe sind hierzulande seit Dezember 2016 neu auf dem Drogenmarkt und werden ebenfalls als Kräutermischungen angeboten. Durch den Missbrauch dieser Substanzen kam es laut BMG schon zu mehreren Intoxikationen, teilweise mit Todesfolge. Sie werden derzeit noch legal auf verschiedenen Internetseiten zum Kauf angeboten. Eine Aufnahme ins BtMG soll neben dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung auch die Strafverfolgung erleichtern.
Des Weiteren sieht der Entwurf eine Anpassung der BtMVV vor: Unter anderem soll bei der Abgabe von Betäubungsmitteln die Ausnahmeregelung für Arzneimittel, die im Wege des Einzelimports bezogen werden, gestrichen werden (§12 Absatz 1, 1c BtMVV). Die Fachgesellschaften und -verbände haben bis 14. März Gelegenheit zur Stellungnahme. (et)
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01.03.2018 l PZ
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