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Werbegeschenke für Apotheker: 1 Euro ist das Maximum

 

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es. Für Apotheker gilt dies nicht – zumindest immer dann, wenn das Geschenk von einem Geschäftspartner kommt. An dieser Stelle muss der Apotheker aufpassen. Maximal 1 Euro darf das Geschenk kosten. Alles darüber bringt ihn in Schwierigkeiten.

 

Nach einem heute vom Oberlandesgericht Stuttgart gefällten Urteil verstößt ein Apotheker schon dann gegen das Heilmittelwerbeverbot, wenn ein Arzneimittelunternehmen einem Apotheker, Arzt oder einem anderen Heilberufler ein Geschenk mit einem Wert von mehr als 1 Euro macht. 1 Euro ist in der Heilmittelwerbung grundsätzlich die Obergrenze für eine solche Zuwendung.

 

Im vorliegenden Fall hatte ein Pharmahersteller zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen Einkaufspreis von 27,47 Euro. Einem Konkurrenten war das ein Dorn im Auge und er klagte deshalb auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz (Az.:2 U 39/17).

 

Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus, urteilte der Zivilsenat. Das könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Herstellers empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle. Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Regelung die Zuwendung von Kleinigkeiten mit geringem Wert. Der Bundesgerichtshof hatte bei Geschenken an Verbraucher eine Wertgrenze von 1 Euro definiert. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

22.02.2018 l PZ/dpa

Foto: Fotolia/Tugores