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Gericht: Doc-Morris-Automat verstößt gegen Wettbewerbsrecht

 

Im Rechtsstreit um den Doc-Morris-Apothekenautomaten im badischen Hüffenhardt hat das Landgericht in Mosbach (Baden-Württemberg) dem Versandhändler sowie der Mieterin der Räume, der Doc-Morris-Schwester Tanimis, heute erneut den Betrieb der Anlage verboten. Die von den Geschäftspartnern in dem Ort praktizierte Abgabe und Lagerung von Medizin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei auch wettbewerbswidrig, teilte das Gericht mit. Die Abgabe sei nur in einer Apotheke oder durch den Versandhandel einer Apotheke zulässig – beides sei in Hüffenhardt nicht der Fall. Der Apothekenautomat ist bereits seit Längerem geschlossen.

 

Der niederländische Versender hatte in der 2000-Seelen-Gemeinde OTC- Arzneimittel verkauft. Dazu gaben Mitarbeiter in den Niederlanden das Medikament per Knopfdruck frei. Beraten wurde per Videochat. Das Unternehmen argumentiert, es handele sich beim Geschäft mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um Versandhandel. Dem widersprach das Gericht. Allein der Umstand, dass die Arzneimittel nach einer Videoschaltung freigegeben würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel, betonte die Sprecherin.

 

In getrennten Verfahren hatten ein deutscher Versandapotheker, drei Apotheker aus dem Umkreis sowie der Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg geklagt. Letzterer war gegen die Zur-Rose-Tochter Tanimis vorgegangen, die die Räume der ehemaligen Brunnen-Apotheke in Hüffenhardt angemietet hatte, um sie Doc Morris zur Verfügung zu stellen. Für LAV-Sprecher Frank Eickmann ist der erneute juristische Erfolg gegen den Abgabeautomaten keine Überraschung. «Die heute gefallenen Urteile zeigen, dass das Gericht von seiner Entscheidung nicht abrücken wird», sagte er der PZ. Die Sachlage sei nun mal augenscheinlich anders, als von Doc Morris dargestellt. Die Juristen hätten deshalb auch diesmal die «richtige Entscheidung für eine patientensichere Arzneimittelversorgung»getroffen, so Eickmann.

 

Erst Ende vergangenen Jahres hatte Doc Morris eine juristische Schlappe einstecken müssen, als das Gericht die Schließung des Automaten per Einstweiliger Verfügung bestätigte und das umstrittene Abgabekonstrukt damit für rechtswidrig erklärte. Der Automat sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen wesentliche Rechtsnormen, insbesondere das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung, so das Gericht damals. Geklagt hatte der LAV, der der Online-Apotheke unlauteren Wettbewerb und die für eine De-facto-Apotheke fehlende Betriebsgenehmigung vorwarf.

 

15.02.2018 l PZ/dpa

Foto: PZ/Cornelia Dölger

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