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Kühlpflicht: So werden Arzneimittel richtig transportiert

 

2016 haben die Apotheken in Deutschland mehr als 27,7 Millionen kühlpflichtige Medikamente abgegeben. Das teilte heute die ABDA mit und weist darauf hin, dass Patienten die empfindlichen Arzneimittel richtig transportieren und lagern müssen. «Werden kühlpflichtige Arzneimittel zu warm gelagert, verlieren sie ihre Wirkung», warnt Dr. Andreas Kiefer, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts (DAPI). Das Institut hatte die Zahl auf Basis der Medikamente ermittelt, die die Apotheken zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen haben. Ungezählt blieben kühlpflichtige Medikamente auf Privatrezept und in der Selbstmedikation.

Auf jeder Arzneimittelpackung ist vermerkt, ob ein Medikament kühl gelagert  werden muss. Dass bedeutet, dass die Patienten diese Präparate im Kühlschrank bei Temperaturen zwischen 2 und 8° C aufbewahren müssen. Bei etwa einem Drittel der rund 28 Millionen kühlpflichtigen Arzneimittel handelte es sich um Präparate, die nicht nur vom Hersteller bis zur Apotheke, sondern auch von den Patienten beim Transport zum Anwendungsort gekühlt werden müssen. Dafür eigne sich eine Isoliertasche oder ein Styroporbehälter, rät die ABDA. «Ein direkter Kontakt zwischen Medikamenten und Kühlelementen sollte vermieden werden, denn ein Einfrieren könnte die Wirkung der Medikamente vermindern», warnt die ABDA. Zu diesen sogenannten kühlkettenpflichtigen Medikamenten gehören beispielsweise viele Impfstoffe, einige Dosieraersole gegen Asthma sowie einige Glaukom-Augentropfen.

Man könne Medikamenten meist nicht ansehen, wie sie gelagert wurden. «Deshalb müssen bei der Lagerung und dem Transport besondere Sorgfaltspflichten eingehalten werden», betonte DAPI-Präsident Kiefer. «Dauerhaft zu kühlende Medikamente eignen sich nicht für den Versandhandel.» Deshalb bleibe es für Patienten wichtig, eine Apotheke in der Nähe zu haben. Die wohnortnahen Apotheken sicherten auch hier die flächendeckende Versorgung. (dh)

26.06.2017 l PZ

Foto: ABDA

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