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Cannabis: Was ist bei der Verordnung zu beachten?

 

Cannabisblüten, -extrakt und andere Produkte aus den Hanfpflanzen Cannabis sativa und Cannabis indica müssen auf Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Dabei sind die üblichen arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 9 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Verordnung muss eindeutig sein. Unklare Verschreibungen darf die Apotheke nicht beliefern. Das BtM-Rezept ist wie üblich ab Ausstellungsdatum sieben Tage gültig.

 

Die Angabe «Cannabis» oder «Cannabis flos» reicht nicht. Der Arzt muss eine bestimmte Sorte oder die gewünschten Gehalte an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) angeben. Auch wenn die Dosierung individuell erfolgt (es wird niedrig gestartet und die Dosis langsam gesteigert), muss eine Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis angegeben werden sowie die verordnete Gesamtmenge. Die Höchstmenge, die ein Arzt innerhalb von 30 Tagen verordnen darf, beträgt für Cannabisextrakt 1000 Milligramm bezogen auf den THC-Gehalt. Bei den Blüten sind regulär maximal 100 Gramm innerhalb von 30 Tagen erlaubt, unabhängig von der Sorte. Wie bei anderen Betäubungsmitteln auch, darf der Arzt in begründeten Einzelfällen mehr verordnen und muss dies dann wie üblich mit «A» auf dem BtM-Rezept kennzeichnen.

 

Um die Verschreibung zu vereinfachen, stellt die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, auf ihrer Website Musterverordnungen für Rezepturzubereitungen mit Cannabisblüten, Cannabisextrakt und Cannabinoiden zur Verfügung. Die Gebrauchsanweisung kann der Arzt dann auch durch die Verordnung einer bestimmten NRF-Nummer bestimmen. Vermerkt der Arzt auf dem BtM-Rezept «gemäß schriftlicher Anweisung», muss diese Anweisung auch der Apotheke bekannt sein. Sonst muss die Apotheke die Verordnung als «nicht plausibel» werten und kann kein Rezepturarzneimittel herstellen. Die Gebrauchsanweisung muss auch auf dem Abgabebehältnis von Rezepturarzneimitteln angegeben werden. (dh)

 

Lesen Sie dazu auch

FAQ der Bundesapothekerkammer zum Thema Cannabis als Medizin (externer Link, passwortgeschützt)

Cannabis als Rezeptur: NRF veröffentlicht neue Monographien, Meldung vom 06.03.2017

 

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09.03.2017 l PZ

Foto: PZ/Alois Müller

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