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Grundsatzurteil: Kein Recht auf Verweigerung der EGK

 

«Will ich nicht» gibt es nicht: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaubt es den Bürgern nicht, den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) zu verweigern. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil Ende Juni entschieden. Wie das Gericht aktuell mitteilte, bestehe kein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der EGK. Grundsätzlich müsse der Gesetzgeber aber die Voraussetzungen und den Umfang der Speicherung sensibler Gesundheitsdaten eindeutig regeln. Konkrete Vereinbarungen dürften nicht den beteiligten Behörden überlassen werden, so das LSG.

 

Dem Urteil ging die Klage eines IT-Ingenieurs voraus. Dieser hatte grundsätzlich wissen wollen, ob er künftig zur Nutzung der EGK verpflichtet sei, wenn er Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle. Das Sozialgericht Karlsruhe hatte dies bereits in erster Instanz bejaht und die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb nun ebenfalls erfolglos. Das LSG hält die gesetzlichen Vorschriften zur Einführung der EGK für verfassungsgemäß und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

 

Durch die bestehenden Regelungen zum Datenschutz werde insgesamt sichergestellt, dass der «gläserne Patient» nicht Wirklichkeit werde, teilte das LSG mit. Sollten jedoch die Spitzenverbände von Krankenkassen und Kassenärzten in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zukünftig zusätzlich zum Versichertenstatus weitere statusergänzende Merkmale wie etwa die Teilnahme des Patienten an bestimmten Programmen oder Angaben über spezialfachärztliche Versorgung auf der Karte hinterlegt werden sollen, so ist dies aus Sicht des LSG nicht von der bestehenden Gesetzgebung gedeckt. Die Speicherung solcher Daten sei daher unzulässig. (et)

 

20.07.2016 l PZFotolia/SP-PIC

Foto: Fotolia/SP-PIC