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Korruption: Gesetzentwurf im Bundestag

 

Der Regierungsentwurf zum Antikorruptionsgesetz geht am Freitag (13. November) in erster Lesung in den Bundestag. Nach Angaben des CDU-Politikers Jan-Marco Luczak ist dieser Entwurf in wichtigen Punkten konkreter als der Regierungsentwurf aus dem Frühjahr. «Im Vergleich zum Referentenentwurf ist im Regierungsentwurf der Tatbestand der Verletzung der Berufsausübungspflichten konkreter formuliert», schreibt Luczak als zuständiger Berichterstatter der Unionsfraktion. Nach dem Regierungsentwurf soll ein Verstoß gegen Berufsausübungspflichten nur dann strafbar sein, wenn die in Rede stehende Pflicht der Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit dient. Für die Heilberufler soll klar ersichtlich sein, bei welchen berufsrechtlichen Pflichten ein Verstoß strafbar ist.

 

Der Unions-Rechtsexperte will mit der Konkretisierung deutlich machen, dass Kooperationen im Gesundheitswesen grundsätzlich wünschenswert sind und deshalb auch nicht vom Antikorruptionsgesetz behindert werden sollen. Luczak: «Unter dem Strich dürfen wir nichts unter Strafe stellen, was heute als sinnvolle Kooperation erlaubt ist – auch wenn sie vergütet wird.»

 

Das Antikorruptionsgesetz soll nach Luczaks Meinung nicht nur für Ärzte, sondern für alle akademischen Heilberufe und für Heilpraktiker gelten. Parallel zum Antikorruptionsgesetz will Luczak auch die Staatsanwaltschaften und die Kammern der Heilberufe näher zusammenbringen. Wenn die Kammern Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft hätten, dann könnten sie leichter berufsrechtliche Sanktionen aussprechen. Für eine derartige Kooperation wäre allerdings eine gesetzliche Regelung notwendig, für die sich der Unionspolitiker einsetzen will. In seinem Statement für den Bundestag macht sich Luczak auch dafür stark, dass eine auf Korruption basierende Gesundheitsschädigung eines Patienten besonders bestraft werden soll.

 

Mit dem Antikorruptionsgesetz will die Bundesregierung Korruption im Gesundheitswesen zu einer Straftat machen. Schwere Fälle von Bestechung oder Vorteilsannahme können dann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. (dr)

 

12.11.2015 l PZ

Foto: Bundestag/Kohlmeier