AMK: Alte BtM-Rezepte nicht mehr beliefern |
Seit dem 1. Januar dürfen Ärzte Betäubungsmittel (BtM) nur noch auf dem neuen Rezeptformular mit neunstelliger Rezeptnummer verordnen. Alte BtM-Rezepte dürfen nicht mehr beliefert werden. Darauf weist die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) hin. Außerdem gibt es eine weitere wichtige Änderung bei der Annahme von BtM-Verordnungen: Gibt der Arzt dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung für das Arzneimittel mit, muss er das zwar weiterhin auf dem Rezept vermerken. Der genaue Wortlaut „gemäß schriftlicher Anweisung“ ist allerdings nicht mehr vorgeschrieben (Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 5 BtmVV). War diese Formulierung bislang nicht genauso ausgeschrieben vermerkt, hatten einige Krankenkassen die ordnungsgemäß belieferten Rezepte zum Teil auf null retaxiert. Damit dürfte nun Schluss sein. Hintergrund ist die 28. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, die am 13. Dezember 2014 in Kraft getreten ist und in vollständigem Wortlaut heute in der Printausgabe der Pharmazeutischen Zeitung erscheint. (dh)
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08.01.2015 l PZ
Foto: BfArM