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Kabinettsbeschluss: Weitere Legal Highs künftig verboten

 

Zukünftig sollen 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS) per Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten sein. Das regelt die 28. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) handelt es sich dabei um synthetische Cannabinoide sowie synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Mit der Betäubungsmittel-Änderungsverordnung wird zudem für das Betäubungsmittel Lisdexamfetamindimesilat, das bei der ADHS-Behandlung zum Einsatz kommt, eine Höchstverschreibungsmenge festgelegt.

 

«Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen, die Gesundheit einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung des dann illegalen Gebrauchs dieser Substanzen zu erleichtern», heißt es. Mit der neuen Änderungsverordnung würden die Anlagen des BtMG an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Demnach machten synthetische Cannabinoide und Cathinone zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus.

 

Bei neuen psychoaktiven Substanzen handelt es sich nach Angaben des BMG um Stoffe mit ähnlichen Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen und vergleichbaren Gefährdungspotentialen wie bei bereits verbotenen Betäubungsmitteln. Synthetisiert werden sie demnach durch einfache chemische Abwandlung bekannter chemischer Grundgerüste.

 

Mit der Aufnahme dieser umgangssprachlich auch oft als Legal Highs bezeichneten Substanzen in die Anlagen des BtMG trägt die Regierung nach eigenen Angaben einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rechnung. Dieser hatte im Juli dieses Jahres entschieden, dass bestimmte NPS nicht als Arzneimittel einzustufen sind und somit der Handel mit ihnen auch nicht über das Arzneimittelgesetz verboten werden kann. Da die genannten Substanzen nun dem BtMG unterstellt werden, ist jetzt laut Ministerium eine Strafverfolgung möglich. Damit die Verordnung in Kraft treten kann, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. (et/ss)

 

15.10.2014 l PZ

Foto: Fotolia/shoot4u