Neue Abrechnung für Hilfsmittel zum Verbrauch |

Seit April muss auf jedem Rezept über ein Hilfsmittel zum Verbrauch, das an die Krankenkasse weitergeleitet wird, auch der Versorgungszeitraum angegeben werden. Fehlt diese Angabe, werden die Rezepte zur Ergänzung der fehlenden Angaben wieder an die Apotheken zurückgeschickt. Darauf hat der Hessische Apothekerverband (HAV) in einem Mitglieder-Rundschreiben hingewiesen. Die neue Regelung gilt ausdrücklich nur für Hilfsmittel zum Verbrauch und nicht, wie in Ausgabe 15 der Pharmazeutischen Zeitung angegeben, für alle Hilfsmittel.
Grund ist eine Erweiterung des Paragrafen 302 im Sozialgesetzbuch V zu Jahresbeginn, der die Abrechnung von Heil- und Hilfsmitteln regelt. Für das erste Quartal galt dem HAV zufolge noch eine Übergangsfrist. Seit April muss die Neuregelung jedoch befolgt werden und der Versorgungszeitraum – etwa ein Monat oder ein Quartal – auf der Vorderseite des Rezeptes vermerkt sein. Fehle die Angabe, so der Rat des HAV, so solle der Apotheker den Arzt bitten, die Information nachzutragen. Notfalls könne der Apotheker die Angabe nach telefonischer Rücksprache auch selbst eintragen. «Ist eine Rücksprache nicht möglich, tragen Sie einen plausiblen Versorgungszeitraum ein», empfiehlt der HAV.
Betroffen sind laut Verband vor allem Rezepte von Versicherten der Barmer GEK, der AOK Hessen, der BKKs, der Knappschaft/LKK und der IKK Classic. Die Techniker Krankenkasse wolle nach eigenen Angaben den fehlenden Versorgungszeitraum derzeit nicht beanstanden. Weitere Krankenkassen wollen dem Verband in Kürze noch Rückmeldung geben. (et)
11.04.2013 l PZ
Foto: BVMed (Symbolbild)