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Plausibilitätsprüfung in jeder Apotheke

 

Apotheker müssen Rezepturarzneimittel in ihrer eigenen Apotheke herstellen und dürfen auch die Plausibilitätsprüfung nicht an andere Betriebe abgeben. Zu dieser Einschätzung kommt die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD). Ein Austausch von Rezepturarzneimitteln sei auch im Filialverbund nicht statthaft, schreibt die APD in einer Resolution zur neuen Apothekenbetriebsordnung. Die Plausibilitätsprüfung für Rezepturarzneimittel müsse bedenkliche Rezepturen ermitteln und gleichzeitig die Qualität des herzustellenden Arzneimittels sicherstellen, sagen die Pharmazieräte.

 

Immerhin müssen Apotheker immer wieder vorkommende Rezepturen nicht jedes Mal erneut auf ihre Plausibilität testen. Hier sei es ausreichend, in der Dokumentation auf die bereits vorliegende Prüfung und Herstellungsvorschrift zu verweisen. Ein Protokoll der Herstellung ist dagegen bei jeder Rezeptur vorgeschrieben, dasselbe gilt für die Freigabe durch einen Apotheker nach vorhergehender organoleptischer Prüfung. Ausnahme: Bei reinen Abfüllvorgängen reicht als Herstellungsanweisung eine standardisierte Abfüllvorschrift mit einem fortlaufend nummerierten Abfüllprotokoll mit der Chargenbezeichunung des Produktes. (dr)

 

 

23.11.2012 l PZ

Foto: Fotolia/Carmakoma