Deutsches Preisrecht gilt für alle Apotheken |

Ausländische Versandapotheken müssen sich in Zukunft an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten. Zu diesem Urteil kam am Mittwochabend der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe. Danach gelten die deutschen Preisvorschriften grundsätzlich auch dann, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden. Damit dürfen ausländische Versandhändler keinen Bonus mehr auf rezeptpflichtige Medikamente gewähren.
Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes seien eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dafür, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen, heißt es in der Urteilsbegründung. Der gemeinsame Senat bezieht sich dabei vor allem auf § 78 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes. Diesem Ergebnis stehe weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen.
Die deutsche Regelung verstoße auch nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 des Europäischen Vertrags. Damit macht der Gemeinsame Senat deutlich, dass er keinen Anlass dafür sieht, dass sich der Europäische Gerichtshof mit dem Fall beschäftigen müsse.
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe tritt nur zusammen, wenn sich zwei oberste Bundesgerichte uneins sind. In diesem Fall waren es das Bundessozialgericht (BSG), das 2008 in einem Urteil entschieden hatte, das deutsche Preisrecht gelte nicht für ausländische Versandapotheken. Der Bundesgerichtshof sah dies 2010 anders, konnte aber wegen des BSG-Urteils nicht entscheiden, dass das deutsche Preisrecht auch für ausländische Versender gelte. (dr)
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