Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

AM-Preise: Schlagabtausch vor höchsten Richtern

 

Müssen sich ausländische Versandapotheken an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten? Über diese Frage hat heute der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe in Karlsruhe verhandelt, denn zwei der höchsten deutschen Gerichte waren zu unterschiedlichen Urteilen gelangt. Der Gemeinsame Senat wird eventuell noch heute seine Entscheidung bekanntgeben.

 

Im Kern geht es um die Frage, ob das deutsche Verbot für Rezeptboni auch für ausländische Versandapotheken gilt, die nach Deutschland liefern. Geklagt hatte eine Darmstädter Apothekerin gegen die niederländische Europa-Apotheek. Das Verfahren ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der der Klägerin im Grundsatz Recht geben wollte. Ausländische Versandapotheken müssten sich an die Preisverordnung halten, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel an deutsche Endverbraucher lieferten. Damit wären die von der Europa-Apotheek gewährten Rezeptboni illegal.

 

Allerdings hätte diese Entscheidung im Widerspruch mit einem Urteil des Bundessozialgerichts gestanden. Dieses hatte in einem anderen Rechtsstreit zum Herstellerabschlag entschieden, für ausländische Versandapotheken gelte die deutsche Arzneimittelpreisverordnung nicht. Wenn sich zwei Bundesgerichte in Deutschland nicht einig sind, muss der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe entscheiden. Ihm gehören die Vorsitzenden der fünf Gerichte an.

 

In der heutigen mündlichen Verhandlung hatten beide Parteien noch einmal Gelegenheit, ihre Rechtsposition darzulegen. Der Erkenntniswert der Verhandlung war allerdings überschaubar, denn im Grundsatz sind die Positionen ausgetauscht. Die Anwälte der Europa-Apotheek gehen weiterhin davon aus, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die deutsche Preisverordnung halten müssen und deshalb Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel erlaubt sind. Als Begründung führte der Anwalt der Europa-Apotheek unter anderem an, Geschäftsgrundlage der Europa-Apotheek sei keine deutsche Versandhandelserlaubnis, sondern eine Genehmigung nach niederländischem Recht. Deshalb sei man nicht an die deutschen Preisvorschriften gebunden. Zudem regle das deutsche Preisrecht nur die Abgabe von Arzneimitteln in deutschen Apotheken.

 

Das sah die Gegenseite anders. Ein wesentliches Argument war dabei die Ergänzung des § 78 Arzneimittelgesetz. In diesem wird voraussichtlich ab Oktober der Satz stehen, dass die deutschen Preisvorschriften auch für ausländische Versandapotheken gelten. Diese Ergänzung hat die Bundesregierung in das vom Bundestag bereits verabschiedete Arzneimittelrechts-Änderungsgesetz geschrieben. Diese Ergänzung mache deutlich, dass der Gesetzgeber keine Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Apotheken wünsche. Der in § 78 AMG vorgeschriebene einheitliche Abgabepreis solle Patienten schützen und eine flächendeckende Versorgung sicherstellen. Es sei nicht zu erkennen, warum ausländische Apotheken davon ausgenommen werden sollten.

 

Nicht unerheblich für den Ausgang des Verfahrens ist die europarechtliche Komponente. Sie war auch Gegenstand der heutigen Verhandlung. Die Vertreter der Europa-Apotheek gehen davon aus, dass die Bindung ausländischer Versandapotheken an die Arzneimittelpreisverordnung ein Verstoß gegen europäisches Recht ist. Zudem würde den Versendern der wesentliche Teil ihrer Geschäftsgrundlage, nämlich der im Vergleich zu deutschen Apotheken günstiger Preis genommen.

 

Die Klägerseite sah dies wiederum anders. Sie sieht keinen Ansatzpunkt für europarechtliche Probleme. Laut EU-Vertrag liege die Verantwortung für das Gesundheitswesen bei den Mitgliedsstaaten. Nach diesem Grundsatz habe der Europäische Gerichtshof auch im Fremdbesitzverfahren 2009 entschieden.

 

Für die Europa-Apotheek wäre die Vorlage an den EuGH sicher nicht die schlechteste Lösung. Die Mühlen in Luxemburg mahlen langsam. Dann würde sich eine endgültige Entscheidung um mindestens zwei bis drei weitere Jahre verzögern und die Europa-Apotheek könnte bis dahin weiter das deutsche Preisrecht ignorieren. (dr)

 

Lesen Sie dazu auch

Arzneimittelpreisverordnung: Entscheidung steht kurz bevor, PZ 33/2012

 

22.08.2012 l PZ

Foto: Fotolia/Bilderbox