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Diabetes: Wer bekommt noch Teststreifen auf Rezept?

 

Ab dem 1. Oktober ändert sich einiges bei der Verordnung von Urin- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker. Bereits im März 2011 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlossen, die Verordnungsfähigkeit zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung einzuschränken. Dieser Beschluss wird zum 1. Oktober 2011 rechtskräftig. Insulinpflichtige Diabetiker sind von dieser Regelung nicht betroffen.

 

Für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker gibt es Ausnahmeregelungen. So können Ärzte Urin- und Blutzuckerteststreifen weiterhin verordnen, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Die Verordnung ist aber auf maximal 50 Teststreifen pro Behandlungssituation beschränkt. Eine instabile Stoffwechsellage kann zum Beispiel bei zwischendurch auftretenden Erkrankungen (etwa Fieber, Infektionen, Magen-Darm-Beschwerden), Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko gegeben sein.

 

In einer Stellungnahme führt die Deutsche Diabetes-Gesellschaft (DDG) weitere Indikationen für eine instabile Stoffwechsellage auf. Dazu gehören die Stoffwechselentgleisung aufgrund einer Ausnahmesituation (zum Beispiel Operation oder Corticoid-Behandlung), Anzeichen einer erhöhten Rate an Über- oder Unterzuckerungen, Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörungen und Blutzuckerwerte und/oder HbA1c-Werte, die deutlich außerhalb des Zielbereichs liegen. Auch neu diagnostizierter Typ-2-Diabetes führt die DDG auf sowie die vorsorgliche Verordnung aufgrund von absehbaren Ereignissen, die zu einer instabilen Stoffwechsellage führen können und damit eine potenzielle Gefährdung des Patienten darstellen (zum Beispiel Reisen in unterschiedliche Zeitzonen und Ramadan).

 

Eine von der Verordnungseinschränkung ausgenommene Verordnung von bis zu 50 Teststreifen bei Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko ist auch im Rahmen der Teilnahme an strukturierten Schulungsprogrammen in Disease-Management-Programmen (DMP) möglich.

 

Für Berufskraftfahrer steht eine verbindliche Regelung bisher aus. Folgendes schreibt die DDG dazu: «Erforderliche regelmäßige Blutzuckerselbsttestungen zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Berufsausübung nach dem Fahrerlaubnisrecht sollen künftig als Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von den zuständigen Leistungsträgern, zum Beispiel Rehabilitationsträger oder Arbeitgeber, getragen werden.»

 

Voraussetzung für jede Verordnung von Teststreifen sollte immer eine vorherige Schulung des Patienten zum richtigen Umgang mit der Selbstkontrolle sein. Der GBA weist zudem darauf hin, dass Schwangerschaftsdiabetes definitionsgemäß kein Typ-2-Diabetes ist und es daher zu keiner Einschränkung der Verordnungsfähigkeit kommt. «Werdende Mütter haben also nach wie vor Anspruch auf Teststreifen», sagt der DDG-Präsident Professor Dr. Stephan Matthaei. (ss)

 

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30.09.2011 l PZ

Foto: Fotolia/M&S Fotodesign

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