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Betriebsräume: Mindestgröße für Apotheken bleibt

 

Nach den Eckpunkten zur neuen Apotheken­betriebsordnung wird es keine Änderung bei den Vorgaben zur Mindestgröße von Apotheken­betriebsräumen geben. Sie bleibe «im Regelfall unverändert» bei 110 m2, heißt es in einem Papier der Bundesregierung.

 

«Im Regelfall» bedeutet aber auch, dass es Ausnahmen gibt. Diese gelten für Apotheken, die Parenteralia oder Blister maschinell herstellen und dafür separate Räume benötigen. Dann soll festgelegt werden, wie groß im Einzelfall der zusätzliche Raumbedarf ist.

 

Beim Rezepturbereich orientiert sich das Eckpunktepapier an den Vorgaben der Bundesapotheker­kammer. Er muss nach mindestens drei Seiten abgetrennt sein. Der Herstellbereich kann auch in jedem geeigneten Raum der Apotheke eingerichtet werden. (dr)

 

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13.04.2011 l PZ

Foto: Fotolia/Hachmeister